Rechtssatz
Der OGH ist zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluss mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (Vgl Novak, JBl 1961,486).
8 ObA 77/05i | OGH | 21.09.2006 |
Auch; nur: Der OGH ist auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden. (T1) |
4 Ob 230/08i | OGH | 15.12.2008 |
Auch; Beisatz: Diese Bindung des OGH an die den Vorinstanzen im Hauptverfahren überbundene Rechtsansicht erstreckt sich bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch auf die (zeitlich nachfolgende) Beurteilung der Sicherungsfähigkeit des Hauptanspruchs im Provisorialverfahren. (T2)<br/>Beisatz: Wurde daher dem Erstgericht im Hauptverfahren aufgrund einer bestimmten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs eine Verfahrensergänzung aufgetragen, so ist diese auch im Provisorialverfahren erforderlich, um die Sicherungsfähigkeit des eingeklagten Hauptanspruchs abschließend beurteilen zu können. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/180 |
6 Ob 118/22d | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Zur dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0070OB00603_7600000_001
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