Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluß ON 16 vorgenommene Auslegung des § 33 ZLG und des Punktes XVI des Generalaktes der Agrarbehörde, wonach sich dieser Punkt über das Erlöschen von Verjährungs- und Ersitzungstiteln nur auf das Eigentumsrecht an den Abfindungsgrundstücken, nicht aber auf Dienstbarkeiten bezieht, gemäß § 511 ZPO selbst gebunden ist; ein entscheidungserheblicher neuer Sachverhalt liegt nicht vor, weil aus dem angeführten Grund auch auf einem den Klägern zugewiesenen Abfindungsgrundstück lastende Dienstbarkeiten nicht erloschen sind.
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