OGH 2Ob208/75; 2Ob68/76; 8Ob210/79; 2Ob110/81 (RS0030621)

OGH2Ob208/75; 2Ob68/76; 8Ob210/79; 2Ob110/8128.5.2024

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält (hier: Ordensbruder, der für seine Arbeit aus dem Fonds der Ordensmitglieder erhalten wird).

Normen

ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D5

2 Ob 208/75OGH06.11.1975

Veröff: SZ 48/119 = RZ 1976/84 S 155 = ZVR 1976/320 S 337

2 Ob 68/76OGH01.07.1976

nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)

8 Ob 210/79OGH20.12.1979

Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer. (T2) Veröff: ZVR 1980/231 S 221

2 Ob 110/81OGH01.12.1981

Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3) Veröff: ZVR 1982/188

2 Ob 162/82OGH19.10.1982

nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (T4)

2 Ob 38/84OGH03.07.1984

nur T1

7 Ob 33/98yOGH10.08.1998

nur T4; Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)

2 Ob 333/01mOGH10.01.2002

nur T1

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)

6 Ob 75/08kOGH07.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren: Der Vater setzt seine Arbeitskraft für die Belange seines Klosters ein; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/105

2 Ob 39/24kOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19751106_OGH0002_0020OB00208_7500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)