OGH 4Ob551/75; 1Ob619/78; 5Ob709/81; 5Ob95/01h; 4Ob248/06h; 7Ob277/08y; 5Ob59/18i; 4Ob202/19p; 5Ob3/22k; 4Ob152/24t (RS0011541)

OGH4Ob551/75; 1Ob619/78; 5Ob709/81; 5Ob95/01h; 4Ob248/06h; 7Ob277/08y; 5Ob59/18i; 4Ob202/19p; 5Ob3/22k; 4Ob152/24t22.10.2024

Rechtssatz

In noch höherem Maße als bei Grunddienstbarkeiten muss bei den unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeiten der Grundsatz gelten, dass nur völlige Zwecklosigkeit das Entstehen einer privaten Dienstbarkeit verhindern oder ihren weiteren Rechtsbestand vernichten könnte.

Normen

ABGB §473
ABGB §479

4 Ob 551/75OGH23.09.1975
1 Ob 619/78OGH07.06.1978

Vgl auch; Beisatz: Nur bei unregelmäßigen Servituten zugunsten einer Gemeinde werden strengere Anforderungen gestellt. (T1) Veröff: JBl 1979,90

5 Ob 709/81OGH03.01.1981

Beis wie T1; Beisatz: In einer Gemeinde mit bedeutendem Fremdenverkehr ist es eine Notwendigkeit, dass den Touristen Wanderwege in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wobei ihr Verlangen, mit Kraftfahrzeugen befahrene Gemeindestraßen vermeiden, sowie für den Hinweg und Rückweg zu einem Ziel verschiedene Wege benützen zu können, nicht außer Betracht bleiben kann. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/154 = NZ 1983,28 = JBl 1983,199 (Zust. IRO) = RZ 1983/26 S 99

5 Ob 95/01hOGH15.05.2001

Auch; Veröff: SZ 74/88

4 Ob 248/06hOGH13.02.2007

Beisatz: Hier: Fallweiser Aufenthalt tagsüber und fallweise Nächtigung genügt als Ausübung des Wohnrechts. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/22

7 Ob 277/08yOGH18.03.2009
5 Ob 59/18iOGH10.04.2018

Auch

4 Ob 202/19pOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Keine völlige Zwecklosigkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts, solange die Berechtigte ihr Gebrauchsrecht mit Unterstützung einer Pflegekraft nutzen kann, auch wenn sie sich entschieden hat, im Pflegeheim zu leben. (T4)

5 Ob 3/22kOGH14.07.2022
4 Ob 152/24tOGH22.10.2024

Beisatz: Erlöschen einer ersessenen Servitut einer Gemeinde nur bei völliger Zwecklosigkeit. (T5)<br/>Beisatz: Zwecklosigkeit einer Wegeservitut liegt vor, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz bietet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00551_7500000_001

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