Rechtssatz
In noch höherem Maße als bei Grunddienstbarkeiten muss bei den unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeiten der Grundsatz gelten, dass nur völlige Zwecklosigkeit das Entstehen einer privaten Dienstbarkeit verhindern oder ihren weiteren Rechtsbestand vernichten könnte.
1 Ob 619/78 | OGH | 07.06.1978 |
Vgl auch; Beisatz: Nur bei unregelmäßigen Servituten zugunsten einer Gemeinde werden strengere Anforderungen gestellt. (T1) Veröff: JBl 1979,90 |
5 Ob 709/81 | OGH | 03.01.1981 |
Beis wie T1; Beisatz: In einer Gemeinde mit bedeutendem Fremdenverkehr ist es eine Notwendigkeit, dass den Touristen Wanderwege in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wobei ihr Verlangen, mit Kraftfahrzeugen befahrene Gemeindestraßen vermeiden, sowie für den Hinweg und Rückweg zu einem Ziel verschiedene Wege benützen zu können, nicht außer Betracht bleiben kann. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/154 = NZ 1983,28 = JBl 1983,199 (Zust. IRO) = RZ 1983/26 S 99 |
4 Ob 248/06h | OGH | 13.02.2007 |
Beisatz: Hier: Fallweiser Aufenthalt tagsüber und fallweise Nächtigung genügt als Ausübung des Wohnrechts. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/22 |
4 Ob 202/19p | OGH | 26.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Keine völlige Zwecklosigkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts, solange die Berechtigte ihr Gebrauchsrecht mit Unterstützung einer Pflegekraft nutzen kann, auch wenn sie sich entschieden hat, im Pflegeheim zu leben. (T4) |
4 Ob 152/24t | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz: Erlöschen einer ersessenen Servitut einer Gemeinde nur bei völliger Zwecklosigkeit. (T5)<br/>Beisatz: Zwecklosigkeit einer Wegeservitut liegt vor, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz bietet. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00551_7500000_001
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