OGH 4Ob23/74; 4Ob17/83; 4Ob13/83; 4Ob31/84; 14Ob130/86; 8ObA116/98m; 9ObA305/99i; 8ObA76/01m; 8ObA41/02s; 9ObA44/05v; 9ObA67/18w; 8ObA107/20y; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p (RS0028217)

OGH4Ob23/74; 4Ob17/83; 4Ob13/83; 4Ob31/84; 14Ob130/86; 8ObA116/98m; 9ObA305/99i; 8ObA76/01m; 8ObA41/02s; 9ObA44/05v; 9ObA67/18w; 8ObA107/20y; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p23.10.2024

Rechtssatz

§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.

Angestellte — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Mitverschulden — Ausgleich — Ersatz — Schadenersatz — Anwendung — Anwendbarkeit — beiderseitig — vorzeitig

 

Normen

ABGB §1162c
AngG §32

4 Ob 23/74OGH07.05.1974

Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111

4 Ob 17/83OGH22.02.1983

Veröff: Arb 10222

4 Ob 13/83OGH22.02.1983
4 Ob 31/84OGH03.04.1984

nur: § 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt. (T1)

14 Ob 130/86OGH16.09.1986
8 ObA 116/98mOGH17.09.1998

Veröff: SZ 71/148

9 ObA 305/99iOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensausgleich nach § 1162c ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. (T2)

8 ObA 76/01mOGH26.04.2001

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 41/02sOGH29.08.2002

Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)

9 ObA 44/05vOGH06.06.2005

Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T4); Beisatz: Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls. (T5)

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der § 1162c ABGB sowie § 32 AngG. (T6); Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T7)

8 ObA 107/20yOGH23.11.2020
8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T5

9 ObA 64/24pOGH23.10.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Das Vorliegen eines Mitverschuldens kann typischerweise nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, es sei denn, den Vorinstanzen wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_001

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