Rechtssatz
Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht gemäß § 181 Abs 3 ABGB rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt.
1 Ob 604/78 | OGH | 07.06.1978 |
Vgl auch |
1 Ob 733/79 | OGH | 09.10.1979 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208 |
4 Ob 149/10f | OGH | 05.10.2010 |
Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T1); Beisatz: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. (T2); Beisatz: Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut rechtfertigender Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein. (T3) |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ist nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig und restriktiv zu handhaben. (T4)<br/>Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: erforderliche Verfahrensergänzung, da die Feststellungen weder für die Beurteilung der Rechtfertigung der Weigerung des Vaters noch für die umfassende Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen ausreichen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00054_7400000_001
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