Rechtssatz
Für den Provisionsanspruch nach § 29 HVG ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich, der allerdings auch konkludent dadurch erteilt werden kann, dass der Interessent die Vermittlung duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen (vgl EvBl 1967/368; SZ 40/161).
5 Ob 221/73 | OGH | 14.11.1973 |
Veröff: HS 8576 |
1 Ob 735/80 | OGH | 28.01.1981 |
Veröff: MietSlg 33553 |
1 Ob 556/81 | OGH | 08.04.1981 |
Veröff: MietSlg 33554 |
2 Ob 508/81 | OGH | 12.05.1981 |
Beisatz: Lokal "Tiroler Bauernkeller". (T1) |
3 Ob 616/81 | OGH | 20.01.1982 |
Auch |
7 Ob 776/82 | OGH | 23.11.1982 |
Beisatz: Dies muß nicht zum Tragen kommen, wenn ein anderer die Vermittlungstätigkeit zugunsten des späteren Käufers nicht auch in dessen Vollmachtsnamen in Auftrag gegeben hat. (T2) |
3 Ob 698/82 | OGH | 23.03.1983 |
Beisatz: Gilt auch für den bloßen Gelegenheitsvermittler. (T3) |
2 Ob 698/87 | OGH | 27.04.1988 |
Auch; nur: Für den Provisionsanspruch nach § 29 HVG ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich. (T4) Beisatz: Auftrag des Geschäftsherrn und verdienstliche Tätigkeit des Vermittlers. (T5) |
1 Ob 554/93 | OGH | 02.07.1993 |
Auch; nur: Für den Provisionsanspruch nach § 29 HVG ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich, der allerdings auch konkludent dadurch erteilt werden kann. (T6) |
1 Ob 604/93 | OGH | 19.10.1993 |
Auch; nur T6; Beisatz: Für einen konkludenten Vertragsabschluss ist zu fordern, daß der auf den Abschluss eines Maklervertrages (Vermittlungsauftrags) gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist. (T7) |
5 Ob 534/94 | OGH | 30.08.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vom Immobilienmakler als Vermieter begehrte Vergütung von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die Vermittlung eines Objektes. (T8) |
5 Ob 92/95 | OGH | 27.06.1995 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Hier: Hat ein Hausverwalter Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. (T9) |
5 Ob 89/95 | OGH | 29.08.1995 |
nur T6; Beisatz: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. (T10) Veröff: SZ 68/148 |
5 Ob 2175/96f | OGH | 25.06.1996 |
Beisatz: Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen eines Maklervertrages lassen sich mit der Rechtsansicht begründen, daß zum Wesen eines gültigen Vermittlungsauftrages ein Dreipersonenverhältnis zählt, das bei der Vermittlung eines eigenen (etwa auch dem beherrschenden Gesellschafter der Makler-GmbH gehörigen) Objekts nicht vorliegt, doch kann dieses Dreipersonenverhältnis und damit das gültige Zustandekommen eines Maklervertrages nicht a priori verneint werden, wenn drei verschiedene Rechtssubjekte an der Vermittlung beteiligt sind. (T11) |
5 Ob 49/03x | OGH | 29.04.2003 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Ein konkludenter Abschluss eines Maklervertrages komme nicht zustande, wenn der Makler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. (T12) |
1 Ob 88/19a | OGH | 25.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Der Provisionsanspruch des Maklers nach § 6 Abs 1 MaklerG setzt einen zumindest schlüssig erteilten Vermittlungsauftrag voraus. Ohne gültigen Abschluss eines Maklervertrags entsteht ein Provisionsanspruch des Vermittlers nicht. (T13) |
4 Ob 164/21b | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der von der Klägerin verfolgte Provisionsanspruch nach § 6 MaklerG setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein zumindest konkludent geschlossener Maklervertrag zustande gekommen ist. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00221_7300000_001
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