Rechtssatz
Der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat.
4 Ob 53/94 | OGH | 31.05.1994 |
Auch; Beisatz: Unterbrechung im Rechtsmittelstadium solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist, Antrag an das Erstgericht zu richten. (T1) |
10 ObS 210/02h | OGH | 18.07.2002 |
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Eintritt des Unterbrechungsgrundes 3 Tage vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht. (T2) |
10 ObS 82/05i | OGH | 08.11.2005 |
Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T3) |
1 Ob 66/08z | OGH | 11.08.2008 |
Auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00076_7200000_002
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