OGH 10Os128/72; 12Os144/95; 13Ns9/11v; 20Os12/15p; 15Os129/17k (RS0076137)

OGH10Os128/72; 12Os144/95; 13Ns9/11v; 20Os12/15p; 15Os129/17k13.11.2024

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird (vgl Rittler 2.Auflage I 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (§ 93 StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (§ 185 StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (§ 183 StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem § 1 USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.

Normen

StGB §28
StGB §99
StGB §198
USchG §1

10 Os 128/72OGH10.10.1972

Veröff: EvBl 1973/97 S 215

12 Os 144/95OGH18.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Als Dauerdelikt pönalisiert § 99 Abs 1 StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. (T1)

13 Ns 9/11vOGH25.02.2011

Vgl aber; Beisatz: Das Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. (T2)

20 Os 12/15pOGH11.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß eines Rechtsanwalts gegen § 19 RAO als Dauerdelikt. (T3)

15 Os 129/17kOGH22.11.2017

Auch

13 Os 95/18xOGH18.12.2018

Auch; Beisatz: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB als Dauerdelikt. (T4)

14 Ns 78/20mOGH14.01.2021

Vgl

11 Ns 51/21wOGH26.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T5)

23 Ds 9/22hOGH20.02.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T6)

15 Os 100/24fOGH13.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_001

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