OGH 4Ob552/72; 8Ob41/74; 8Ob243/81; 1Ob569/83; 8Ob56/87; 10ObS297/89; 1Ob561/92; 10ObS210/03k; 7Ob151/13a; 7Ob67/24i (RS0041272)

OGH4Ob552/72; 8Ob41/74; 8Ob243/81; 1Ob569/83; 8Ob56/87; 10ObS297/89; 1Ob561/92; 10ObS210/03k; 7Ob151/13a; 7Ob67/24i22.5.2024

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Wege beseitigt werden.

Normen

ZPO §411 Ca

4 Ob 552/72OGH06.06.1972

Veröff: MietSlg 24568

8 Ob 41/74OGH12.03.1974

Veröff: EvBl 1974/288 S 633

8 Ob 243/81OGH11.03.1982
1 Ob 569/83OGH13.04.1983

nur: Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. (T1)

8 Ob 56/87OGH22.10.1987

Auch; Beisatz: Formelle Rechtskraft der den Hauptprozess beendenden Entscheidung bedeutet, dass diese Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dem sie ergangen ist, unangreifbar geworden ist. (T2)

10 ObS 297/89OGH05.12.1989

nur T1; Veröff: SSV - NF 3/145

1 Ob 561/92OGH14.07.1992

nur T1

10 ObS 210/03kOGH13.06.2005

Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden. (T3)

7 Ob 151/13aOGH13.11.2013

nur T1

7 Ob 67/24iOGH22.05.2024

Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19720606_OGH0002_0040OB00552_7200000_001

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