Rechtssatz
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes. Dabei ist nach Mayer - Maly, Gschnitzer - GedS 283 der von der Gesetzeslage gewährte Spielraum iS einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen.
4 Ob 602/73 | OGH | 29.01.1974 |
Veröff: SZ 47/8 = EvBl 1974/137 S 295 = RZ 1974/61 S 102 = JBl 1974,479 = ÖA 1977,16 |
5 Ob 610/80 | OGH | 21.10.1980 |
nur: Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes. (T1) |
3 Ob 540/81 | OGH | 07.10.1981 |
Beisatz: Der Zweck des Verbotes, zu weitreichende Bindungen hintanzuhalten, erfordert im Fall eines sittenwidrigen Ausschlusses der Geltendmachung der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nur, daß dieser Verzicht unwirksam sei und der betroffenen Vertragspartei trotz der vereinbarten Klausel das Recht zusteht, die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu bewirken. (T2) |
3 Ob 580/81 | OGH | 18.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwendungen an Ehebruchspartner. (T3)<br/>Veröff: NZ 1983,40 |
6 Ob 765/81 | OGH | 31.03.1982 |
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1992,112 S 394 |
5 Ob 729/82 | OGH | 29.10.1982 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 604/82 | OGH | 01.12.1982 |
Veröff: RdA 1984,228 (Mayer - Maly) |
9 ObA 2264/96y | OGH | 26.11.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Restgültigkeit ist der Vorzug zu geben; die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrages zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Einzelne Punkte des Dienstvertrages verstoßen gegen § 11 Abvs 1 ArbVG. (T7) |
8 ObA 167/98m | OGH | 06.07.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bedingung in einer Betriebsvereinbarung. (T8) |
8 Ob 253/99k | OGH | 11.05.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftserklärungen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/79 |
8 Ob 15/01s | OGH | 12.04.2001 |
Vgl; Beisatz: Gesamtnichtigkeit einer Vertragskonstruktion aus mehreren Klauseln mit dem Zweck, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Einräumung von weitreichenden Rechten an Bestandnehmer zu verleiden. (T10)<br/>Veröff: SZ 74/67 |
3 Ob 300/01s | OGH | 24.04.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Schutz land-und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke verlangt es keineswegs, in einem gemeinsamen Vertrag vermietete Grundstücksflächen, die keine derartige Nutzung aufweisen, von einer allfälligen Nichtigkeitssanktion mitumfasst anzusehen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: § 33 K-GVG. (T12) |
3 Ob 66/06m | OGH | 27.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz der „geltungserhaltenden Reduktion", dass also nur eine Teilnichtigkeit anzunehmen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Teilnichtigkeit aus dem Verbotszweck der verletzten Norm oder aber aus dem Parteiwillen nach der Natur und dem Zweck des Vertrags abzuleiten ist. (T13) |
7 Ob 142/07v | OGH | 04.07.2007 |
Vgl; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T15)<br/>Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T16) |
5 Ob 192/10m | OGH | 29.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Benützungsregelung einer Liegenschaft. (T17) |
6 Ob 224/12b | OGH | 27.02.2013 |
Beisatz: § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs‑Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ‑ wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ‑ zu deren Besserstellung. (T19) |
8 ObA 59/18m | OGH | 24.10.2018 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit wegen Kollusion. (T20) |
8 Ob 40/24a | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Hier: Quota-litis-Vereinbarung: Nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars in der konkreten Form nichtig, während der Rest der Vereinbarung gültig bleibt. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00282_7100000_001
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