OGH 5Ob115/71; 3Ob13/72; 1Ob614/79; 1Ob580/81; 1Ob501/92; 5Ob281/00k; 5Ob83/09f; 5Ob62/10v; 5Ob130/10v; 5Ob185/13m; 5Ob3/17b; 5Ob151/17t; 5Ob167/19y; 5Ob3/22k; 5Ob29/22h; 5Ob112/22i; 5Ob102/23w (RS0011510)

OGH5Ob115/71; 3Ob13/72; 1Ob614/79; 1Ob580/81; 1Ob501/92; 5Ob281/00k; 5Ob83/09f; 5Ob62/10v; 5Ob130/10v; 5Ob185/13m; 5Ob3/17b; 5Ob151/17t; 5Ob167/19y; 5Ob3/22k; 5Ob29/22h; 5Ob112/22i; 5Ob102/23w26.2.2024

Rechtssatz

Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

Normen

ABGB §472
ABGB §474
ABGB §476
GBG §130

5 Ob 115/71OGH09.06.1971

JBl 1972,208

3 Ob 13/72OGH02.03.1972

Beisatz: Aus Wettbewerbsgründen dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen können nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht aber eine Dienstbarkeit begründen (SZ 28/27). (T1) SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124

1 Ob 614/79OGH16.05.1979

nur: Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. (T2) = MietSlg 31042

1 Ob 580/81OGH03.06.1981

nur T2

1 Ob 501/92OGH19.02.1992

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bloße Wettbewerbsbeschränkungen betreffen nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltet. Bloß mittelbare Auswirkungen für den Grundstückseigentümer reichen nicht hin, wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen absoluten Schutz zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verschaffen. (T3); RdW 1992,270

5 Ob 281/00kOGH21.11.2000

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/175

5 Ob 83/09fOGH09.06.2009

Beis wie T1; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T4); Beisatz: Die Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung bestimmter schädlicher Gewerbe kann verbüchert werden. (T5); Beisatz: Das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit, für die das Grundstück bloß zufälliger Standort ist, kann nicht verbüchert werden. (T6); Bem: Hier: Verpflichtung, das Betreiben einer Tankstelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen, soweit nicht Betriebsmittel ausschließlich von der Antragstellerin bezogen werden. (T7)

5 Ob 62/10vOGH22.06.2010

Beisatz: Hier: Verbot der Errichtung und auch des „bloßen Betriebs“ eines Lebensmitteldiskontmarktes als persönliche Dienstbarkeit. (T8)

5 Ob 130/10vOGH20.12.2010

Beisatz: Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis. (T9); Bem: Hier: Amtswegige Löschung einer derartigen Eintragung gem § 130 GBG. (T10); Veröff: SZ 2010/158

5 Ob 185/13mOGH06.11.2013

Beis wie T9

5 Ob 3/17bOGH27.06.2017

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten der Eigentümer eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt. (T11)

5 Ob 151/17tOGH20.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 167/19yOGH22.10.2019
5 Ob 3/22kOGH14.07.2022

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 29/22hOGH19.07.2022

nur T2; Beis wie T4

5 Ob 112/22iOGH28.07.2022

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 102/23wOGH26.02.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19710609_OGH0002_0050OB00115_7100000_001

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