Spruch:
Unzulässigkeit der bücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit des zeitlichen Nichtbetriebes eines Kaufmannsgeschäftes.
Entscheidung vom 2. Februar 1955, 3 Ob 808/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Ravelsbach; II. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.
Text
Das Erstgericht hat die angesuchte Einverleibung der Dienstbarkeit des Nichtbetriebes eines Kaufmannsgeschäftes bis 22. April 1964 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften EZ. 229 und 51 Grundbuch R. ob der Liegenschaft EZ. 33 des Grundbuches R. sowie die Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit in den Gutbestandsblättern der Liegenschaften EZ. 229 und 51 Grundbuch R. abgewiesen, weil die als Dienstbarkeit einzuverleibende Verpflichtung mit dem Grundstück EZ. 33 Grundbuch R. als solchem nichts zu tun habe und eine Duldung oder Unterlassung nur dann Gegenstand einer Dienstbarkeit sein könne, wenn sie sich auf die Nutzung des Grundstückes beziehe.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Eintragung. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Unterlassung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit auf einem bestimmten Grundstück nur eine rein persönliche Verpflichtung sei, die mit dem Grundstück an sich nichts zu tun habe, könne nicht beigepflichtet werden. Das Wesen der Dienstbarkeit bestehe in einem Dulden oder Unterlassen einer Handlung, die irgendwie mit dem Grundstück in Beziehung steht. Dies treffe bei der einzuverleibenden Dienstbarkeit zu. Es könne doch füglich nicht behauptet werden, daß der Betrieb eines Handelsgewerbes auf einem bestimmten Grundstück in keiner Beziehung zu diesem stunde. Die einzuverleibende Dienstbarkeit könne daher Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht. Sie gewährt dein Berechtigten unmittelbare Nutzung im allgemeinen ohne Leistung des Eigentümers der belasteten Sache. Dieser wird nur verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre, oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte. Die Duldung oder Unterlassung muß sich aber auf die Nutzung des Grundstückes selbst, sie darf sich nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit des Eigentümers beziehen, für die das Grundstück zufällig Standort ist. Beschränkungen dieser Art können schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht aber Dienstbarkeiten begrunden. Eine solche liegt daher nicht, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt, hat, in der aus Wettbewerbsrücksichten auferlegten Verpflichtung des Eigentümers, ein bestimmtes Gewerbe nicht zu betreiben. Da sohin die bücherliche Eintragung der Dienstbarkeit des Nichtbetriebes eines Kaufmannsgeschäftes nicht zulässig erscheint, war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
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