OGH 1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 1Ob512/78; 1Ob535/78; 7Ob682/78; 7Ob728/79; 3Ob502/80 (RS0013973)

OGH1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 1Ob512/78; 1Ob535/78; 7Ob682/78; 7Ob728/79; 3Ob502/8028.8.2024

Rechtssatz

Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben.

Normen

ABGB §861
ABGB §1054

1 Ob 129/71OGH13.05.1971
4 Ob 625/71OGH19.10.1971
4 Ob 577/73OGH30.10.1973

Beisatz: Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung. (T1)

1 Ob 42/74OGH03.04.1974

Veröff: EvBl 1974/247 S 545

1 Ob 176/74OGH04.12.1974

Vgl auch

1 Ob 303/75OGH19.11.1975
3 Ob 525/76OGH30.03.1976

nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. (T2); Beisatz: Autokauf ohne Typenscheinübergabe und Klärung des Schicksals des Versicherungsverhältnisses. (T3)

5 Ob 626/76OGH06.07.1976

nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. (T4); Veröff: EvBl 1976/282 S 657 = SZ 49/94 = JBl 1979,315

1 Ob 762/76OGH24.11.1976

Beisatz: Nichteinigung über Wertsicherung. (T5); Veröff: SZ 49/142

4 Ob 595/76OGH14.12.1976

nur T4

1 Ob 502/77OGH02.03.1977

Veröff: NZ 1980,73

7 Ob 582/77OGH23.06.1977
1 Ob 512/78OGH25.01.1978

Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424

1 Ob 535/78OGH23.02.1978

nur T2; Beisatz: Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten. (T6)

7 Ob 682/78OGH19.10.1978

Beisatz: Wurden wesentliche Umstände nicht erörtert, liegt eine Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt ungeachtet der Nennung des Kaufpreises und der Übereinstimmung hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor. (T7)

7 Ob 728/79OGH04.10.1979

nur T4; Beisatz: Einigung über die wesentlichen Punkte. (T8)

3 Ob 502/80OGH28.01.1981

Vgl; Beisatz: Nichteinigung über Verzinsung. (T9)

7 Ob 706/80OGH29.01.1981

nur T4

5 Ob 735/80OGH10.02.1981

Auch; nur T4; Beisatz: Annahme eines Anbotes, welches bildliche Darstellung des Kaufgegenstandes enthält. (T10)

1 Ob 630/81OGH15.07.1981

Veröff: SZ 54/112

7 Ob 616/81OGH26.11.1981

Veröff: MietSlg 33131

4 Ob 505/82OGH16.03.1982

Beis wie T6

1 Ob 547/82OGH31.03.1982

nur: Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Vertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T11) Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)

5 Ob 719/82OGH21.06.1983

Auch; Beisatz: Es entsteht kein Vertrag, wenn ein offener Teildissens über auch nebensächliche Vertragspunkte besteht, über die eine Partei während der Vertragsbesprechungen Einigung zu wünschen erklärt hat. (T12)

3 Ob 590/84OGH20.03.1985

nur T4

3 Ob 589/85OGH02.10.1985

Vgl auch

3 Ob 1518/85OGH30.10.1985

nur T11; Beisatz: Gewisse Widersprüche in der Rechtsprechung des OGH bestehen allenfalls zur Frage, ob das Unterlassen einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte das Zustandekommen eines Kaufvertrages hindert oder nicht. (T13)

7 Ob 539/86OGH15.05.1986

Auch; Veröff: WBl 1987,189

7 Ob 594/86OGH22.05.1986

Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T14) Veröff: SZ 59/87

5 Ob 59/86OGH27.05.1986

nur T4

8 Ob 586/86OGH09.10.1986

Auch

6 Ob 676/86OGH22.01.1987

nur T2

7 Ob 573/87OGH04.06.1987

Beisatz: Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist allerdings, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden. (T15)

4 Ob 532/88OGH31.05.1988

Veröff: JBl 1989,244 = SZ 61/136

7 Ob 583/88OGH16.06.1988
9 ObA 275/88OGH14.12.1988

nur T11

7 Ob 705/88OGH19.01.1989

Beisatz: Der Umstand, daß die Parteien über die Tragung der Vertragskosten und Verbücherungskosten, Steuern und Gebühren nichts vereinbart haben, steht der Annahme eines gültigen Kaufvertrages nicht entgegen. (T16) Veröff: SZ 62/9

5 Ob 116/89OGH21.11.1989
6 Ob 663/89OGH30.11.1989
9 ObA 1/90OGH31.01.1990

Auch; nur T4; Beisatz: Ein Konsens fehlt auch dann, wenn die Parteien die Preisbestimmung weder einem Kontrahenten oder einem Dritten überlassen, noch sich mindestens schlüssig auf objektive Preisbestimmungsfaktoren geeinigt haben. (T17) Veröff: JBl 1991,127

4 Ob 516/90OGH30.05.1990

nur T11

7 Ob 590/90OGH07.06.1990

Auch; nur: War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T18) Veröff: IPRax 1991,419 (Tiedemann 424)

8 Ob 665/89OGH13.12.1990

Auch; nur T2

8 Ob 1556/92OGH28.04.1992

Vgl auch

6 Ob 594/94OGH23.06.1994

nur T11; Beis wie T15; Veröff: ImmZ 1994,415

1 Ob 538/94OGH29.03.1994

Auch; nur T2

7 Ob 610/94OGH08.02.1995

nur T4

4 Ob 517/95OGH25.04.1995

nur T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag über eine Liegenschaft. (T19)

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

nur T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 68/178

5 Ob 511/96OGH26.03.1996

Vgl; nur T2; Beisatz: In diesem Sinn ist auch eine durch versteckten Dissens in einem Nebenpunkt des Vertrages entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Den Ansatz hiezu bietet die Analogie zu § 878 Satz 2 ABGB. Es ist zu prüfen, ob "ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann". Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein. (T20)

10 Ob 1516/96OGH20.02.1996

nur T4; Beis wie T19

6 Ob 1520/96OGH08.05.1996

nur T2

9 Ob 2289/96zOGH04.12.1996

Auch; Beis wie T15

4 Ob 248/97tOGH09.09.1997

Auch

10 Ob 44/98pOGH09.02.1998

Auch; nur T18

9 Ob 53/98dOGH29.04.1998
9 ObA 30/98xOGH10.06.1998

nur T18; Beis wie T12; Beis wie T14 nur: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. (T21)

3 Ob 80/98fOGH28.06.1999

nur T4

7 Ob 244/00hOGH23.01.2001
8 ObA 281/00gOGH29.03.2001

Vgl; Beisatz: Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf § 861 Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist. (T22)

8 Ob 324/01gOGH24.01.2002
10 Ob 147/02vOGH27.08.2002

nur T2; Beis wie T19; Beisatz: Mit der Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, wird lediglich abgesprochen, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben. (T23)

9 Ob 63/04mOGH23.06.2004
7 Ob 69/05fOGH11.07.2005
3 Ob 58/10sOGH28.04.2010

nur T2; Beis wie T19

6 Ob 190/10zOGH11.10.2010

Vgl auch; Beis wie T21

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

nur T4; Beis wie T19

3 Ob 103/12mOGH08.08.2012

Auch; Auch Beis wie T20

4 Ob 52/13wOGH17.04.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T21

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013
5 Ob 33/14kOGH13.03.2014

Auch

9 Ob 70/17kOGH18.12.2017
2 Ob 200/18bOGH29.04.2019

nur T11

10 Ob 2/22zOGH29.03.2022

Vgl

4 Ob 43/22kOGH29.03.2022
1 Ob 120/22mOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Fehlende Einigung über die ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen bildende Erhaltungspflicht. (T24)

4 Ob 168/23vOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf (T25)

7 Ob 121/24fOGH28.08.2024

Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0010OB00129_7100000_001

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