Rechtssatz
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben.
4 Ob 577/73 | OGH | 30.10.1973 |
Beisatz: Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung. (T1) |
1 Ob 42/74 | OGH | 03.04.1974 |
Veröff: EvBl 1974/247 S 545 |
1 Ob 176/74 | OGH | 04.12.1974 |
Vgl auch |
3 Ob 525/76 | OGH | 30.03.1976 |
nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. (T2); Beisatz: Autokauf ohne Typenscheinübergabe und Klärung des Schicksals des Versicherungsverhältnisses. (T3) |
5 Ob 626/76 | OGH | 06.07.1976 |
nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. (T4); Veröff: EvBl 1976/282 S 657 = SZ 49/94 = JBl 1979,315 |
4 Ob 595/76 | OGH | 14.12.1976 |
nur T4 |
1 Ob 502/77 | OGH | 02.03.1977 |
Veröff: NZ 1980,73 |
1 Ob 512/78 | OGH | 25.01.1978 |
Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424 |
1 Ob 535/78 | OGH | 23.02.1978 |
nur T2; Beisatz: Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten. (T6) |
7 Ob 682/78 | OGH | 19.10.1978 |
Beisatz: Wurden wesentliche Umstände nicht erörtert, liegt eine Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt ungeachtet der Nennung des Kaufpreises und der Übereinstimmung hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor. (T7) |
7 Ob 728/79 | OGH | 04.10.1979 |
nur T4; Beisatz: Einigung über die wesentlichen Punkte. (T8) |
3 Ob 502/80 | OGH | 28.01.1981 |
Vgl; Beisatz: Nichteinigung über Verzinsung. (T9) |
7 Ob 706/80 | OGH | 29.01.1981 |
nur T4 |
5 Ob 735/80 | OGH | 10.02.1981 |
Auch; nur T4; Beisatz: Annahme eines Anbotes, welches bildliche Darstellung des Kaufgegenstandes enthält. (T10) |
7 Ob 616/81 | OGH | 26.11.1981 |
Veröff: MietSlg 33131 |
4 Ob 505/82 | OGH | 16.03.1982 |
Beis wie T6 |
1 Ob 547/82 | OGH | 31.03.1982 |
nur: Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Vertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T11) Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12) |
5 Ob 719/82 | OGH | 21.06.1983 |
Auch; Beisatz: Es entsteht kein Vertrag, wenn ein offener Teildissens über auch nebensächliche Vertragspunkte besteht, über die eine Partei während der Vertragsbesprechungen Einigung zu wünschen erklärt hat. (T12) |
3 Ob 1518/85 | OGH | 30.10.1985 |
nur T11; Beisatz: Gewisse Widersprüche in der Rechtsprechung des OGH bestehen allenfalls zur Frage, ob das Unterlassen einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte das Zustandekommen eines Kaufvertrages hindert oder nicht. (T13) |
7 Ob 594/86 | OGH | 22.05.1986 |
Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T14) Veröff: SZ 59/87 |
7 Ob 573/87 | OGH | 04.06.1987 |
Beisatz: Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist allerdings, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden. (T15) |
7 Ob 705/88 | OGH | 19.01.1989 |
Beisatz: Der Umstand, daß die Parteien über die Tragung der Vertragskosten und Verbücherungskosten, Steuern und Gebühren nichts vereinbart haben, steht der Annahme eines gültigen Kaufvertrages nicht entgegen. (T16) Veröff: SZ 62/9 |
9 ObA 1/90 | OGH | 31.01.1990 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ein Konsens fehlt auch dann, wenn die Parteien die Preisbestimmung weder einem Kontrahenten oder einem Dritten überlassen, noch sich mindestens schlüssig auf objektive Preisbestimmungsfaktoren geeinigt haben. (T17) Veröff: JBl 1991,127 |
7 Ob 590/90 | OGH | 07.06.1990 |
Auch; nur: War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T18) Veröff: IPRax 1991,419 (Tiedemann 424) |
6 Ob 594/94 | OGH | 23.06.1994 |
nur T11; Beis wie T15; Veröff: ImmZ 1994,415 |
4 Ob 517/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag über eine Liegenschaft. (T19) |
4 Ob 52/95 | OGH | 10.10.1995 |
nur T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 68/178 |
5 Ob 511/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl; nur T2; Beisatz: In diesem Sinn ist auch eine durch versteckten Dissens in einem Nebenpunkt des Vertrages entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Den Ansatz hiezu bietet die Analogie zu § 878 Satz 2 ABGB. Es ist zu prüfen, ob "ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann". Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein. (T20) |
9 ObA 30/98x | OGH | 10.06.1998 |
nur T18; Beis wie T12; Beis wie T14 nur: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. (T21) |
8 ObA 281/00g | OGH | 29.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf § 861 Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist. (T22) |
10 Ob 147/02v | OGH | 27.08.2002 |
nur T2; Beis wie T19; Beisatz: Mit der Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, wird lediglich abgesprochen, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben. (T23) |
1 Ob 120/22m | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Fehlende Einigung über die ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen bildende Erhaltungspflicht. (T24) |
4 Ob 168/23v | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00129_7100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)