OGH 1Ob152/70; 5Ob501/76; 5Ob547/76; 8Ob514/77; 1Ob782/79; 1Ob647/80; 7Ob624/87; 5Ob2217/96g; 10Ob79/07a; 8Ob44/09t; 6Ob104/09a; 6Ob81/09v; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 8Ob141/18w; 6Ob226/18f; 5Ob79/19g; 9Ob79/22s; 2Ob36/23t; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a (RS0020760)

OGH1Ob152/70; 5Ob501/76; 5Ob547/76; 8Ob514/77; 1Ob782/79; 1Ob647/80; 7Ob624/87; 5Ob2217/96g; 10Ob79/07a; 8Ob44/09t; 6Ob104/09a; 6Ob81/09v; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 8Ob141/18w; 6Ob226/18f; 5Ob79/19g; 9Ob79/22s; 2Ob36/23t; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften.

Normen

ABGB §1109

1 Ob 152/70OGH03.09.1970

Veröff: SZ 43/142 = EvBl 1971/75 S 123 = MietSlg 22150

5 Ob 501/76OGH20.01.1976
5 Ob 547/76OGH27.04.1976

Veröff: ImmZ 1977,22 = MietSlg 28155

8 Ob 514/77OGH29.06.1977

Vgl auch

1 Ob 782/79OGH09.01.1980

nur: Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. (T1)

1 Ob 647/80OGH17.09.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/116

7 Ob 624/87OGH04.06.1987

nur T1

5 Ob 2217/96gOGH29.10.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/243

10 Ob 79/07aOGH09.10.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/154

8 Ob 44/09tOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: § 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung. (T2)

6 Ob 104/09aOGH18.09.2009

Vgl; Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T3)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; nur T1; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T4)

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Auch; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T3; Beisatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch enthält, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3). (T5)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Vgl Bem wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Eine derartige Abnutzung ist zwingende Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, für den der Vermieter ohnedies ein Entgelt erhält. (T6); <br/>Beisatz: Unwesentliche Veränderungen gehören in der Regel zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bestandobjekts und stellen per se noch keine Zustandsverschlechterung dar. Im Regelfall sind sie daher der „gewöhnlichen Abnutzung“ im Sinne des der vorgenannten Rechtsprechung zu § 1109 ABGB gleichzuhalten, für die der Mieter nach § 1111 ABGB nicht haftet und für die keine Wiederherstellungspflicht besteht. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/20

8 Ob 141/18wOGH19.12.2018

Auch

6 Ob 226/18fOGH25.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung. (T8)

5 Ob 79/19gOGH31.07.2019

Vgl auch; Beis wie T8

9 Ob 79/22sOGH17.11.2022

Beis wie T2

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T9)<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das gänzliche, sämtliche Bohrungen bei Fliesen umfassende Verbot bedeute eine unsachliche Einschränkung des üblichen Gebrauchsrechts des Mieters, ist nicht zu beanstanden. (T10)

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Veränderungen des Mietobjekts, die für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich sind und die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigen sind der gewöhnlichen Abnutzung iSd Rsp zu § 1109 ABGB gleichzuhalten. (T11)

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T12)<br/>Beisatz: Klausel zu erweiterter Erhaltungspflicht des Mieters hinsichtlich Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19700903_OGH0002_0010OB00152_7000000_001

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