Rechtssatz
Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
Verdienstlichkeit — Kausalität
8 Ob 13/70 | OGH | 03.02.1970 |
Veröff: EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574 |
5 Ob 13/73 | OGH | 31.01.1973 |
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1975,36(E6) |
7 Ob 140/73 | OGH | 22.08.1973 |
Beisatz: Der bloß tatsächliche Zusammenhang genügt beim Mangel des ursächlichen rechtlichen Zusammenhanges der Tätigkeit des Vermittlers zu dem eingetretenen Nutzen des Auftraggebers nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1975,36(E9) |
5 Ob 221/73 | OGH | 14.11.1973 |
Veröff: ImmZ 1975,37(E10,11) |
4 Ob 528/77 | OGH | 18.10.1977 |
Beis wie T1 |
4 Ob 502/79 | OGH | 13.03.1979 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77 |
1 Ob 735/80 | OGH | 28.01.1981 |
Veröff: MietSlg 33553 |
3 Ob 611/81 | OGH | 08.10.1981 |
Beis wie T1 |
4 Ob 604/87 | OGH | 17.11.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Kam es - ohne Beiziehung des Vermittlers - wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen, ist Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1988,180 |
1 Ob 260/00t | OGH | 28.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner kann einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen. (T4) |
6 Ob 25/06d | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T6) |
2 Ob 91/10m | OGH | 05.05.2011 |
Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T7)<br/>Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T8) |
5 Ob 256/12a | OGH | 16.07.2013 |
Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T9)<br/>Beisatz: Adäquitätsfragen sind grundsätzlich einzelfallbezogen. (T10) |
8 Ob 74/15p | OGH | 29.10.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 |
4 Ob 138/17y | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T11) |
9 Ob 43/17i | OGH | 28.11.2017 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 |
10 Ob 107/18k | OGH | 25.06.2019 |
Beis wie T5; Beisatz: Auch eine weitere Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verkäufer kann im Einzelfall verdienstlich und adäquat sein. (T12) |
10 Ob 39/20p | OGH | 24.11.2020 |
Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 |
6 Ob 38/22i | OGH | 06.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T13) |
9 Ob 25/24b | OGH | 24.04.2024 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19700203_OGH0002_0080OB00013_7000000_002
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