Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Beklagte in den Jahren 1982/1983 die Erzeugung des Produktes "Wiener Herzen" in Packungen von 70 Stück deswegen aufnahm, weil die nunmehr dafür eingesetzte Maschine, bei der in einem Arbeitsvorgang pro Platte 70 Stück gegossen und direkt in den von der Aufschachtelungsanlage kommenden Karton gefüllt werden können, eine kostengünstige Produktion in dieser Packungsgröße ermöglicht und nicht, weil der Kläger im Jahre 1968 (!) Packungsgrößen von 50 bis 70 Stück vorgeschlagen hatte. Da angesichts dieser klaren und den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen die mangelnde Kausalität des Vorschlages des Klägers außer Zweifel steht, ist die in der Revision aufgeworfene Frage, wen die Beweislast für die Kausalität oder mangelnde Kausalität der Anregung des Klägers für die durchgeführte Verbesserung trifft, ohne jede Relevanz. Soweit der Revisionswerber mit seinen übrigen Ausführungen zur Rechtsrüge - ebenso wie mit den Ausführungen zu den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, erübrigt sich eine Stellungnahme.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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