OGH Ds3/67; Ds2/73; Ds1/76; Ds6/78; Ds4/79; Ds4/81; Ds7/89; Ds1/02 (RS0072693)

OGHDs3/67; Ds2/73; Ds1/76; Ds6/78; Ds4/79; Ds4/81; Ds7/89; Ds1/0225.10.2024

Rechtssatz

Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. § 124 RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde.

Normen

RDG §123
RDG §124
RDG §164
RStDG §123
RStDG §124
RStDG §164

Ds 3/67OGH07.07.1967

Veröff: RZ 1967,181

Ds 2/73OGH20.06.1973

nur: Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29

Ds 1/76OGH31.05.1976

nur T1; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG als Disziplinargericht, mit dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt werden. (T3)

Ds 6/78OGH17.05.1978

nur T1; Beisatz: Daher kein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. (T4)

Ds 4/79OGH14.04.1980

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner §§ 2 und 3) auf die im Art I RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170

Ds 4/81OGH11.01.1982

nur T1; Beis wie T4

Ds 7/89OGH15.12.1989

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen ein Erkenntnis des OLG, mit dem lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ist aber das Rechtsmittel der Berufung zulässig. (T6)

Ds 1/02OGH03.05.2002

Auch; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Untersuchungskommissärs auf Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens. (T7)

Ds 4/03OGH21.08.2003

nur T1; Beisatz: Kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten gegen den disziplinargerichtlichen Einleitungsbeschluss. (T8)

Ds 2/03OGH02.09.2003

Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in § 124 RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9)

Ds 4/04OGH16.09.2004

Beis wie T9

Ds 14/05OGH11.09.2006

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: a) Aus denselben Gründen ist auch der Rechtsmittelausschluss gegen den Verweisungsbeschluss nach der insoweit mit § 124 RDG vergleichbaren Bestimmung des § 131 RDG (je iVm § 164 Abs 1 RDG) unbedenklich.<br/>b) Jener Beschwer, die der Disziplinarbeschuldigte aus der Aufschiebung der Vorrückung des Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss ableitet (§ 66 Abs 5 Z 1 RDG), wird in § 66 Abs 6 erster Satz RDG hinreichend abgeholfen, ohne dass (auch) insoweit Anlass zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bestünde. (T10)

Ds 1/09OGH03.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Das Disziplinargericht lehnte die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die Angezeigten gemäß § 123 Abs 4 erster Fall RStDG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist gem § 164 Abs 2 RStDG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Disziplinargerichts, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wurde, gemäß § 124 RStDG nur dem Disziplinaranwalt zusteht. (T11)

Ds 11/08OGH19.01.2009

Auch; nur: Gemäß § 164 Abs 1 RStDG sind nur in den im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Disziplinarverfahren zulässig. Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinargerichts an den Obersten Gerichtshof zu, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Disziplinaranwalts abgelehnt wurde. (T12); Beisatz: Daraus folgt, dass ein - hier von den beiden Disziplinaranzeigern in Anspruch genommenes - Beschwerderecht gegen den vorliegenden Ablehnungsbeschluss im Gesetz keine Deckung findet. (T13)

Ds 4/12OGH20.03.2012

Auch

2 Ds 3/24zOGH03.06.2024

vgl; Beisatz: Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen Beschluss, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG). (T14)

2 Ds 7/24pOGH25.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19670707_OGH0002_0000DS00003_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)