Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen eine Richterin des Landesgerichts Linz brachte ein Verurteilter Disziplinaranzeigen ein, die das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter an den Oberstaatsanwalt als Disziplinaranwalt zur weiteren Antragstellung weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ab (§ 123 Abs 4 RStDG).
Die Beschwerde des Anzeigers dagegen ist unzulässig (§ 164 Abs 1 [§ 124] RStDG).
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