European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00007.24P.1025.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 1. März 2023 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.
[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS‑Justiz RS0130573, RS0072693; jüngst 2 Ds 3/24z). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG).
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