OGH 2Ds7/24p

OGH2Ds7/24p25.10.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwältehat am 25. Oktober 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely‑Kristöfel in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Landesgerichts * über die Beschwerde des Anzeigers Dr. H* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 13. August 2024, GZ 114 Ds 3/24a‑4, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00007.24P.1025.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 1. März 2023 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.

[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS‑Justiz RS0130573, RS0072693; jüngst 2 Ds 3/24z). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG).

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