Rechtssatz
Auch künftig zu erwartende Schmerzen können bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden (so schon GlUNF 5224, JBl 1956,153).
8 Ob 61/86 | OGH | 04.12.1986 |
Vgl; Beisatz: Hier: Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen einbezogen werden. Ausgenommen bleiben solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbemessung möglich ist. (T1) |
1 Ob 555/88 | OGH | 18.05.1988 |
Beis wie T1 nur: Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen einbezogen werden. (T2) |
2 Ob 75/89 | OGH | 20.06.1989 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1991/158 S 377 |
1 Ob 661/89 | OGH | 15.11.1989 |
Beis wie T1; Veröff: RZ 1992/41 S 99 |
2 Ob 369/97x | OGH | 20.11.1997 |
Vgl; Beisatz: Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen einer unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen. (T3) |
6 Ob 185/09p | OGH | 16.10.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung verneint. (T4) |
2 Ob 70/11z | OGH | 16.09.2011 |
Beisatz: wenn sie vorhersehbar sind und ihr Ausmaß so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbemessung möglich ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19670322_OGH0002_0050OB00055_6700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)