OGH 1Ob56/97k

OGH1Ob56/97k25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 200.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1996, GZ 14 R 221/96i-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Schmerzengeld ist prinzipiell eine einmalige Abfindung. In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Eine ergänzende Bemessung kommt dann in Betracht, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar waren und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt werden konnte (2 Ob 1138/94; ZVR 1993/168; ZVR 1990/158; ZVR 1989/104, 121; ZVR 1976/77; ZVR 1974/116; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 49 zu § 1325). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mangels besonderer, vom Verletzten dazustellender Gründe steht es nicht in seinem Belieben, Teileinklagungen vorzunehmen. Die Auffassung des Schmerzengelds als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, daß der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitpunkt des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren (2 Ob 1138/94; ZVR 1990/158; Reischauer aaO). Selbst bei Zuerkennung eines Schmerzengeldbetrags durch Versäumungsurteil kann ohne nachträgliche Sachverhaltsänderung ein weiteres Schmerzengeld nicht zugesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn in der Klagserzählung die Ausdehnung der Forderung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausdrücklich vorbehalten wurde (RZ 1992/41; SZ 58/118). Der Kläger hätte besondere Gründe dafür darlegen müssen, warum er bloß einen Teilbetrag geltend machte (1 Ob 555, 556/88; ZVR 1983/345; ZVR 1979/308; ZVR 1973/8; ZVR 1972/65; EvBl 1970/1; Jarosch/Müller/Piegler/Danzl, Das Schmerzengeld6 198 ff; Danzl in ZVR 1987, Sonderheft, 12, 31 f). Die gegenteilige Judikatur (SZ 24/281) blieb vereinzelt und wurde vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (ZVR 1983/245; EvBl 1970/1). Die Billigung der gegenteiligen Judikatur durch Ertl (in VersRdSch 1970, 108 ff) ist veraltet. Auch Fasching geht in seinem Kommentar (III 724 f) von einem prozessualen Anspruchsbegriff beim Schmerzengeld aus. Die Entscheidung ZVR 1990/134 ist vereinzelt und stammt nicht vom Obersten Gerichtshof. In den Entscheidungen 8 Ob 16/87 und ZVR 1973/93 ging das Höchstgericht davon aus, daß der Kläger in der Klage besondere Gründe dargelegt habe (Lebensgefahr des Verletzten!), warum bloß ein Teilbetrag des Schmerzengelds begehrt wurde. An derartigem Vorbringen mangelt es hier.

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Stichworte