OGH 5Ob173/66; 5Ob235/67; 8Ob84/75; 1Ob609/81; 10Ob314/02b; 1Ob146/24p (RS0057033)

OGH5Ob173/66; 5Ob235/67; 8Ob84/75; 1Ob609/81; 10Ob314/02b; 1Ob146/24p19.11.2024

Rechtssatz

Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde (vgl von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.

Normen

EheG §49 E

5 Ob 173/66OGH22.09.1966

Veröff: EFSlg 6836

5 Ob 235/67OGH08.11.1967

nur: Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. (T1) Veröff: EFSlg 8486 = EFSlg 8489

8 Ob 84/75OGH16.04.1975

Veröff: EFSlg 24931

1 Ob 609/81OGH20.05.1981

nur T1

10 Ob 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur: Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann. (T2)

1 Ob 146/24pOGH19.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19660922_OGH0002_0050OB00173_6600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)