OGH 7Ob87/66; 1Ob624/85; 1Ob515/94; 5Ob521/95; 6Ob359/97f; 4Ob303/98g; 3Ob272/02z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 2Ob110/24a (RS0010077)

OGH7Ob87/66; 1Ob624/85; 1Ob515/94; 5Ob521/95; 6Ob359/97f; 4Ob303/98g; 3Ob272/02z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 2Ob110/24a25.7.2024

Rechtssatz

Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. Aber auch versicherungstechnisch wird der Gesundheitszustand bei der Berechnung der Lebenserwartung berücksichtigt. Weiß der Käufer von dem schlechten Geundheitszustand des Verkäufers, dann kann er die Lebenserwartung versicherungstechnisch ebenso errechnen lassen wie bei einem Gesunden.

Normen

ABGB §305
ABGB §1284 Ba

7 Ob 87/66OGH29.06.1966

nur: Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. (T1)<br/>Beisatz: Dieser Durchschnittswert gilt als absolute Obergrenze bei der Bewertung von Rentenleistungen. Der Verkehrswert einer Rente kann nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden, weshalb subjektive Erwägungen außer Betracht bleiben müssen. (T2); GlRS VwGH 11.09.1980, 1050/78; Veröff: AnwBl 1981,323

1 Ob 624/85OGH13.11.1985

Vgl

1 Ob 515/94OGH30.05.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Lebensdauer. (T3) Veröff: SZ 67/99

5 Ob 521/95OGH04.07.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die maximale menschliche Lebenserwartung ist nach dem heutigen Wissensstand der Medizin etwa mit Hilfe eines in geriatrischen Fragen erfahrenen medizinischen Sachverständigen zu erkunden. (T4)

6 Ob 359/97fOGH25.06.1998

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Ausgedinge. (T5) Veröff: SZ 71/112

4 Ob 303/98gOGH15.12.1998

Auch: nur T1

3 Ob 272/02zOGH21.08.2003

Auch; nur T1

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/134

2 Ob 110/24aOGH25.07.2024

vgl; nur: Bei der Berechnung des Werts von Ausgedingeleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kann auch der Gesundheitszustand Berücksichtigung finden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19660629_OGH0002_0070OB00087_6600000_001

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