OGH 4Ob332/64; 4Ob314/74; 4Ob382/76; 4Ob305/79; 4Ob406/78; 4Ob405/79; 4Ob105/88; 4Ob169/90; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 10Ob28/14m; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 6Ob13/16d; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 10Ob13/17k; 6Ob51/17v; 1Ob162/17f; 10Ob14/18h; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob226/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob81/21h; 5Ob25/23x; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p (RS0079624)

OGH4Ob332/64; 4Ob314/74; 4Ob382/76; 4Ob305/79; 4Ob406/78; 4Ob405/79; 4Ob105/88; 4Ob169/90; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 10Ob28/14m; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 6Ob13/16d; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 10Ob13/17k; 6Ob51/17v; 1Ob162/17f; 10Ob14/18h; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob226/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob81/21h; 5Ob25/23x; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind.

Normen

KSchG §30 Abs1
UWG §25 Abs4

4 Ob 332/64OGH28.07.1964

Veröff: ÖBl 1964,119 = GRURAusl 1964,434

4 Ob 314/74OGH07.05.1974

nur: Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind. (T1)

4 Ob 382/76OGH11.01.1977

nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Jahre nach Schluss Verhandlung 1.Instanz. (T2)

4 Ob 305/79OGH30.01.1979

Veröff: ÖBl 1979,80

4 Ob 406/78OGH13.03.1979

mir T1

4 Ob 405/79OGH18.12.1979

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,73

4 Ob 105/88OGH13.12.1988

nur T1

4 Ob 169/90OGH28.05.1991

Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. (T3)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T4)

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse begründende Publizität des Verfahrens kann durch eine Urteilsveröffentlichung der klagenden Partei bewirkt werden. Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/87

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Interesse der nur mit einer von sieben Klauseln und Praktiken obsiegenden Beklagten an der Veröffentlichung verneint, auch da sie selbst in dem einen Punkt hauptsächlich aus prozessualen Gründen obsiegte. (T6)

8 Ob 58/14hOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören. (T7)<br/>Beisatz: Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist. (T8)<br/>Beisatz: Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger. (T9)

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 13/16dOGH30.03.2016

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Gefahr eines irreführenden Eindrucks einer Veröffentlichung eines (teil‑)klagsstattgebenden Spruchs besteht naturgemäß nur dann, wenn überhaupt eine (teilweise) Klagsstattgebung erfolgt ist und diesbezüglich einem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils verneint, zumal der klagende Verband über den Rechtsstreit auch nicht in einer Art und Weise berichtet hatte, die eine Korrektur durch eine Urteilsveröffentlichung erfordern würde. (T11); Veröff: SZ 2016/41

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T12)

6 Ob 17/16tOGH27.06.2016

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen. (T13)<br/>Beis wie T9; Beis wie T12

10 Ob 31/16fOGH11.10.2016

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

10 Ob 13/17kOGH21.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/36

6 Ob 51/17vOGH29.08.2017

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Gegenveröffentlichung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier jedoch nicht ausreichend dargetan. (T14)

1 Ob 162/17fOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste. (T15)

10 Ob 14/18hOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14

4 Ob 226/18sOGH20.12.2018

Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/7

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Beis wie T14; Beisatz: Gegenveröffentlichungsbegehren bejaht. (T16)

1 Ob 162/20kOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gegenveröffentlichungsbegehren verneint. (T17)

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T15

9 Ob 81/21hOGH14.07.2022

Beis wie T14

5 Ob 25/23xOGH18.04.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16

2 Ob 238/23yOGH23.01.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T9: Hier konnte die beklagte Klausel-Verwenderin 2 von 44 Klauseln verteidigen, mediale Berichterstattung wurde nicht behauptet, weshalb kein Veröffentlichungsinteresse bestand. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19640728_OGH0002_0040OB00332_6400000_002

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