OGH 4Ob115/62; 4Ob47/79; 8ObA188/00f; 8ObA130/01b; 8ObA53/10t; 9ObA158/14x; 8ObA14/16s; 9ObA87/16h; 9ObA5/24m (RS0082181)

OGH4Ob115/62; 4Ob47/79; 8ObA188/00f; 8ObA130/01b; 8ObA53/10t; 9ObA158/14x; 8ObA14/16s; 9ObA87/16h; 9ObA5/24m19.9.2024

Rechtssatz

So wie Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach § 32 VBG 1948 nicht enthalten sind, nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können, so können auch Entlassungsgründe, die im Entlassungsschreiben nicht enthalten sind, nicht nachträglich als Kündigungsgründe geltend gemacht werden.

Normen

VBG §32
VBG §34

4 Ob 115/62OGH13.11.1962

Veröff: EvBl 1963/149 S 216 = SozM ID,377

4 Ob 47/79OGH04.03.1980
8 ObA 188/00fOGH11.01.2001

nur: Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach § 32 VBG 1948 nicht enthalten sind, können nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden. (T1)

8 ObA 130/01bOGH29.11.2001

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010

Vgl aber; Beisatz: Anders als im Fall der Kündigung (nach einem Jahr) ist für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich. (T2)

9 ObA 158/14xOGH29.01.2015

Auch; nur T1

8 ObA 14/16sOGH29.03.2016

Vgl

9 ObA 87/16hOGH26.07.2016

Auch; nur T1

9 ObA 5/24mOGH19.09.2024

vgl; Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten die Angabe des Kündigungsgrundes, nicht nur dessen Vorliegen verlangt, lässt sich ableiten, dass es in den Fällen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur darauf ankommt, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, sondern der Dienstgeber den von ihm angezogenen Kündigungsgrund auch dem Dienstnehmer mit der Kündigung bekanntzugeben hat. Sinn einer solchen Regelung kann nur sein, dass der Dienstgeber sich nicht nachträglich auf andere als die bekanntgegebenen Kündigungsgründe berufen kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19621113_OGH0002_0040OB00115_6200000_002

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