OGH 5Ob62/12x

OGH5Ob62/12x24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. W***** Gesellschaft ***** m.b.H., FN *****, 2. C***** GmbH, FN *****, beide *****, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Berichtigung gemäß § 104 Abs 3 GBG ob den Liegenschaften EZZ 272 und 273 je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Februar 2012, AZ 4 R 280/11t, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. September 2011, TZ 16110/2011, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, jeweils im GB *****, und zwar

1. in der EZ 272 ob den 8/720-Anteilen, B-LNR 5, und den 12/720-Anteilen, B-LNR 7, sowie

2. in der EZ 273 ob den 22/1920-Anteilen, B-LNR 31,

jeweils das Eigentumsrecht für

„B***** R***** Dr.

GEB: ***** ADR: *****

6592/1994 Kaufvertrag 1994-03-03 Eigentums-recht“

wieder einzutragen und

die zu TZ 12067/2010 erfolgte Anmerkung „Rekurs (238 E 1850/10m)“ zu löschen.

Hievon werden verständigt:

a) W***** Gesellschaft ***** m.b.H., *****;

b) C***** GmbH, *****;

c) ***** R***** B*****;

d) Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Hartenaugasse 6;

e) Finanzamt Graz-Stadt, 8018 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18.

Vollzug und Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung

In dem von der Erstantragstellerin als Betreibende gegen ***** R***** B***** als Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zu 238 E 1850/10m des Bezirksgerichts Graz-Ost bewilligte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 13. 4. 2010 gemäß § 350 EO die Exekution, in dem es aussprach, dass „ob den 8/720-Anteilen zu B-LNR 5 und den 12/720-Anteilen zu B-LNR 7 in der Liegenschaft GB ***** EZ 272 sowie ob den 22/1920-Anteilen zu B-LNR 31 in der Liegenschaft GB ***** EZ 273 (…) das Eigentum der betreibenden Partei W***** Gesellschaft ***** m.b.H. (FN *****) (…) einverleibt (wird)“. Der Vollzug dieses Beschlusses, also die Eintragung der Einverleibung der Eigentumsrechte der Erstantragstellerin, erfolgte zu TZ 5013/2010 des Erstgerichts.

Der im Exekutionsverfahren Verpflichtete erhob Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. Die zunächst unterbliebene, vom Rekursgericht sodann veranlasste Anmerkung des Rekurses erfolgte zu TZ 12067/2010 des Erstgerichts.

In der Folge übertrug (Sacheinlagevertrag) die Erstantragstellerin die eingangs bezeichneten Miteigentumsanteile an die nunmehrige Zweitantragstellerin, deren Eigentumsrecht zu TZ 12355/2010 des Erstgerichts einverleibt wurde.

Im Exekutionsverfahren gab das Rekursgericht sodann mit Beschluss vom 25. 8. 2010, 4 R 209/10z, dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag der nunmehrigen Erstantragstellerin ab. Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhob wiederum die im Exekutionsverfahren betreibende Erstantragstellerin Revisionsrekurs, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, teilweise und zwar dahin Folge gab, dass er die Exekution durch Vormerkung des Eigentumsrechts der Betreibenden (Erstantragstellerin) ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen bewilligte und das Mehrbegehren auf Exekutionsbewilligung durch Einverleibung des Eigentumsrechts abwies. Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die erforderlichen grundbücherlichen Anordnungen dem Erstgericht als Grundbuchgericht obliegen.

Der Exekutionsrichter übermittelte die Akten nach deren Rücklagen an die Grundbuchabteilung mit dem Hinweis „zur Ersichtlichmachung der Vormerkung des Eigentumsrechtes bei den Liegenschaften entsprechend [Inklusum des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z]“.

Der Vollzug des Exekutionsbewilligungs-beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erfolgte sodann zu TZ 13157/2011 des Erstgerichts durch Eintragung der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen. Die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin ließ das Erstgericht unverändert aufrecht.

Die Antragsteller regten nunmehr unter Hinweis auf die im Exekutionsverfahren ergangenen - unter-schiedlichen - Exekutionsbeschlüsse die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG (iVm § 17 GVG) dahin an, dass ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen wieder das Eigentumsrecht des ***** R***** B***** unter gleichzeitiger Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin eingetragen werde. Die Eigentumseinverleibung der Zweitantragstellerin verbunden mit der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin widerspreche der vom Obersten Gerichtshof mit Beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erteilten Exekutionsbewilligung. Nach § 129 Abs 2 letzter Satz GBG seien dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Eintragung als unrichtig erwiesen werde, davon auch alle von dieser Eintragung abgeleiteten Rechte betroffen.

Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller mit der Begründung ab, dass die angestrebte Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG nur betreffend Grundbucheintragungen möglich sei, welche inhaltlich vom bewilligten bzw anordnenden Beschluss abwichen. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor.

Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Fall einer Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG sei nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimme. Hier entspreche der Vollzug der (exekutions-)richterlichen Anordnung, zumal im vorliegenden Verfahren nicht nur auf § 104 Abs 3 GBG, sondern auch auf § 94 Abs 2 GBG Bedacht zu nehmen sei. Die grundbücherlichen Eintragungen seien nicht vom Grundbuchgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt worden. Das Grundbuchgericht habe sich darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Im Übrigen habe es die vom Exekutionsgericht angeordneten Eintragungen zu vollziehen. Eine Anmerkung der Rekursentscheidung gemäß § 129 Abs 2 GBG sei seinerzeit unterblieben. Ein fehlerhafter Vollzug liege nicht vor. Der Rekurs sei demnach nicht berechtigt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht mit dem Fall einer beim Grundbuchgericht begehrten Berichtigung gemäß § 104 Abs 3 GBG befasst gewesen sei, wenn die zugrunde liegende Eintragung von einem „anderen Gericht“ iSd § 94 Abs 2 GBG (hier: Exekutionsgericht) angeordnet worden sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Begehren. Die Antragsteller halten in ihrem Rechtsmittel (zusammengefasst) die Ansicht aufrecht, dass der Vollzug des exekutionsgerichtlichen Beschlusses des Obersten Gerichtshofs jedenfalls nicht beschlussgemäß erfolgt sei. Das Erstgericht als Exekutionsgericht habe zwar in erster Instanz zunächst eine Einverleibung der betreibenden wider die verpflichtete Partei beschlossen und das Grundbuchgericht habe diese auch vollzogen; der Oberste Gerichtshof habe dann aber diese Exekutionsbewilligung in die Anordnung einer bloßen Vormerkung der betreibenden Partei abgeändert, worauf das Grundbuchgericht über Verfügung des Erstgerichts als Exekutionsgericht zunächst wieder den status quo ante herstellen, dabei auch alle von der Einverleibung der betreibenden Partei (Erstantragstellerin) abgeleiteten Rechte löschen hätte müssen und erst danach vom wiederhergestellten Grundbuchstand ausgehend die Vormerkung des Eigentums der betreibenden Partei (Erstantragstellerin) eintragen hätte dürfen. Die Antragsteller hätten sich deshalb zur angestrebten Vorgangsweise entschlossen, weil sich die Erstantragstellerin mit dem im Exekutionsverfahren Verpflichteten in einem jahrelangen Rechtsstreit befunden haben und deshalb besonders an einem eintragungstechnisch einwandfreien Vollzug interessiert sei. Einer Beteiligung des im Exekutionsverfahren Verpflichteten bedürfe es nicht, weil dieser durch die begehrte Berichtigung ohnehin nicht beschwert sei, sondern „zu seinem (vorläufigen) abstrakten Vorteile gereicht“.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig und im Sinn der aus dem Spruch ersichtlichen Anordnungen auch berechtigt.

1. Nach § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler im Auftrag des Grundbuchgerichts berichtigt werden; es hat dazu, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen (näher zu den Berichtigungsvoraussetzungen jüngst etwa 5 Ob 128/10z NZ 2011/AGS 772, 189 [Hoyer] = ÖBA 2011/1710, 335 [Holzner] = wobl 2011/117, 289 [Kodek]; vgl weiters RIS-Justiz RS0060702). Hier ist aber zunächst den Vorinstanzen dahin beizupflichten, dass ein Vorgehen nach § 104 Abs 3 GBG insofern nicht erforderlich ist, als der Vollzug des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, - betreffend die Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin - ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen beschlussgemäß erfolgte.

2. Andererseits ist den Antragstellern jedoch dahin zuzustimmen, dass die mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erfolgte Abänderung gerade darin bestand, dass nicht - wie vom Exekutionsgericht beschlossen - das Eigentumsrecht der Erstantragstellerin als Vollrecht einverleibt, sondern dieses lediglich vorgemerkt werden sollte. Daraus folgt aber zwangsläufig, dass die höchstgerichtliche Entscheidung auf der Wiederherstellung des Eigentumsrechts des bisher eingetragenen Eigentümers beruht. Die Notwendigkeit dieser - amtswegig vorzunehmenden - Vollzugsmaßnahme folgt bereits aus § 129 Abs 2 GBG und erfasst auch abhängige Folgeeintragungen (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht §§ 128, 129 GBG Rz 9), hier die Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin. Aus letztgenannter Bestimmung folgt auch die Notwendigkeit amtswegiger Löschung der inzwischen gegenstandslos gewordenen Rekursanmerkung.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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