OGH 4Ob175/60; 8Ob367/64; 1Ob151/67; 3Ob150/81; 8Ob214/82; 2Ob640/84; 1Ob530/93; 7Ob606/95; 4Ob2306/96p; 4Ob276/98m; 9Ob4/99z; 2Ob124/00z; 1Ob159/01s; 8Ob263/00k; 8Ob105/01a; 1Ob106/02y; 6Ob277/03h; 9ObA105/04p; 8Ob74/10f; 1Ob157/23d (RS0041970)

OGH4Ob175/60; 8Ob367/64; 1Ob151/67; 3Ob150/81; 8Ob214/82; 2Ob640/84; 1Ob530/93; 7Ob606/95; 4Ob2306/96p; 4Ob276/98m; 9Ob4/99z; 2Ob124/00z; 1Ob159/01s; 8Ob263/00k; 8Ob105/01a; 1Ob106/02y; 6Ob277/03h; 9ObA105/04p; 8Ob74/10f; 1Ob157/23d8.4.2024

Rechtssatz

Das über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). Dies gilt gleichermaßen für Passivprozesse und Aktivprozesse (SZ 11/19).

Normen

KO §1
KO §6
ZPO §477 Z5 D5
ZPO §503 Z1 B2

4 Ob 175/60OGH17.01.1961

Veröff: EvBl 1961/152 S 214 = Arb 7316

8 Ob 367/64OGH12.01.1965

nur: Das über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). (T1) Veröff: MietSlg 17936

1 Ob 151/67OGH02.04.1968

Vgl

3 Ob 150/81OGH28.04.1982
8 Ob 214/82OGH30.09.1982

Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Prozessfähigkeit kann jedoch durch Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter geheilt werden. (T2)

2 Ob 640/84OGH07.05.1985

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T3)

1 Ob 530/93OGH20.04.1993

Auch; Veröff: SZ 66/52

7 Ob 606/95OGH08.11.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/210

4 Ob 2306/96pOGH15.10.1996

nur T1

4 Ob 276/98mOGH10.11.1998

Vgl

9 Ob 4/99zOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Liegt einem fälschlich als Gemeinschuldnerprozess im Sinne des § 6 Abs 3 KO angesehenem Rechtsstreit in Wahrheit ein Anspruch zugrunde, der sich auf die Konkursmasse auswirkt, dann tritt der Konkursmasse gegenüber die Rechtskraftwirkung der darin ergangenen Entscheidung nicht ein. (T4)

2 Ob 124/00zOGH17.05.2000

Auch; nur T1

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

Auch; Beisatz: Solange die rechtliche Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung oder Masseforderung oder aber als solche iSd § 6 Abs 3 KO zweifelhaft ist, muss die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters bejaht werden; das mit dem Masseverwalter abgeführte Verfahren ist nur dann nichtig, wenn abgeklärt ist, dass die geltend gemachte Forderung nicht aus der Masse zu befriedigen ist beziehungsweise diese nicht berührt. (T5); Veröff: SZ 74/134

8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/118

8 Ob 105/01aOGH11.10.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Der Masseverwalter hat für Prozesse, die einen Passivbestandteil der Masse betreffen (hier: Gemeinschuldner begehrt die Feststellung, dass die Konkursforderung eines Gläubigers erloschen und getilgt sei) ein Prozessführungsmonopol. (T6)

1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T7); Veröff: SZ 2002/82

6 Ob 277/03hOGH27.05.2004

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Damit tritt die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. (T8)

9 ObA 105/04pOGH17.11.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/162

8 Ob 74/10fOGH25.05.2011

Auch; Beis wie T5

1 Ob 157/23dOGH08.04.2024

vgl; Beisatz wie T2: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG. (T9)<br/>Beisatz: Die Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu disponieren, und der daraus folgende Mangel der Verfahrensführungsbefugnis entspricht in seinen Rechtsfolgen jenen der Verfahrensunfähigkeit. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19610117_OGH0002_0040OB00175_6000000_002

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