OGH 1Ob371/59; 8Ob649/84; 10Ob31/12z; 2Ob107/12t; 10ObS9/14t; 2Ob123/16a; 10ObS132/21s; 1Ob141/24b (RS0054186)

OGH1Ob371/59; 8Ob649/84; 10Ob31/12z; 2Ob107/12t; 10ObS9/14t; 2Ob123/16a; 10ObS132/21s; 1Ob141/24b19.11.2024

Rechtssatz

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.

Normen

B-VG Art89 Abs4
B-VG Art139

1 Ob 371/59OGH13.01.1960

Veröff: JBl 1960,440

8 Ob 649/84OGH21.03.1985

nur: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkraftreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. (T1) <br/>nur: Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VerfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/48 = EvBl 1986/1 S 14

10 Ob 31/12zOGH23.10.2012

Auch

2 Ob 107/12tOGH14.03.2013

nur T1; Beisatz: Sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat. (T3)

10 ObS 9/14tOGH23.04.2014

Vgl auch

2 Ob 123/16aOGH27.07.2017

Auch

10 ObS 132/21sOGH13.09.2021

nur T1

1 Ob 141/24bOGH19.11.2024

vgl; Beisatz: Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0010OB00371_5900000_001

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