OGH 7Ob152/57; 5Ob8/63; 6Ob771/81; 6Ob868/82; 8Ob202/83; 2Ob3/84; 3Ob1509/86; 1Ob655/86; 7Ob731/86; 1Ob606/88; 6Ob691/89; 9ObA243/91; 8Ob514/94; 3Ob20/97f; 9Ob308/99f; 8Ob132/02y; 9Ob213/02t; 3Ob216/06w; 4Ob174/11h; 4Ob70/18z; 9Ob10/20s; 5Ob144/20t; 4Ob58/20p; 6Ob186/21b; 9Ob67/23b (RS0016253)

OGH7Ob152/57; 5Ob8/63; 6Ob771/81; 6Ob868/82; 8Ob202/83; 2Ob3/84; 3Ob1509/86; 1Ob655/86; 7Ob731/86; 1Ob606/88; 6Ob691/89; 9ObA243/91; 8Ob514/94; 3Ob20/97f; 9Ob308/99f; 8Ob132/02y; 9Ob213/02t; 3Ob216/06w; 4Ob174/11h; 4Ob70/18z; 9Ob10/20s; 5Ob144/20t; 4Ob58/20p; 6Ob186/21b; 9Ob67/23b26.6.2024

Rechtssatz

Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teiles die Einrede der Ungültigkeit erhebt. Schon die im Prozess abgegebene Erklärung des Irrenden, sobald sie dem Prozessgegner zugegangen ist, führt die Rechtsänderung herbei; es ist daher ein Begehren an das Gericht, eine solche Rechtsänderung durch seinen Spruch zu bewirken, gar nicht mehr möglich.

Normen

ABGB §871 F
ABGB §1487

7 Ob 152/57OGH02.10.1957
5 Ob 8/63OGH07.02.1963
6 Ob 771/81OGH03.11.1982

nur: Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. (T1)

6 Ob 868/82OGH24.11.1983

Auch; Beisatz: Das Vorbringen der die Arglist begründenden Tatsachen in der Klage auf Rückabwicklung und Schadenersatz reicht zur Anfechtung iSd §§ 870 ff ABGB aus. (T2)

8 Ob 202/83OGH15.12.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vergleiches: Die bloße Geltendmachung von Verdienstentgang, ohne mit irgendeinem Wort dazu Stellung zu nehmen, dass eine dem Begehren allenfalls entgegenstehende Vereinbarung auf einem Irrtum beruht, oder zumindest ungültig sein kann nicht als eine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 1487 ABGB angesehen werden. (T3)

2 Ob 3/84OGH29.02.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Verzichtes wegen Motivirrtums. (T4)

3 Ob 1509/86OGH19.03.1986

Auch; Beisatz: Geltendmachen des Irrtumstatbestandes im Vorbringen gegen Klage reicht. (T5)

1 Ob 655/86OGH03.12.1986

Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = WBl 1987,74 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126 (zust Wilhelm)

7 Ob 731/86OGH30.07.1987

Auch

1 Ob 606/88OGH15.06.1988

Auch

6 Ob 691/89OGH18.01.1990

Auch

9 ObA 243/91OGH29.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Adressat einer Streitverkündigung ist nicht der Prozessgegner, sondern der potentielle Nebenintervenient; wird dort Irrtum erwähnt, ist dies keine gerichtliche Geltendmachung. (T6)

8 Ob 514/94OGH13.04.1994

Auch; nur T1

3 Ob 20/97fOGH09.07.1997

nur: Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden. (T7)

9 Ob 308/99fOGH12.01.2000

nur T7

8 Ob 132/02yOGH08.08.2002

Vgl auch; nur T1

9 Ob 213/02tOGH04.12.2002

nur T1

3 Ob 216/06wOGH25.04.2007
4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 70/18zOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Der Kläger kann ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. (T8)

9 Ob 10/20sOGH23.04.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T8

5 Ob 144/20tOGH30.09.2020

nur: Das Anfechtungs- oder Anpassungsrecht muss der Irregeführte zwar gerichtlich geltend machen, dies kann aber auch in der Form geschehen, dass er gegen die Leistungsklage des anderen Teils die Einrede der Ungültigkeit erhebt. (T9)

4 Ob 58/20pOGH22.12.2020

Beis wie T8

6 Ob 186/21bOGH22.06.2022

nur T1

9 Ob 67/23bOGH26.06.2024

Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19571002_OGH0002_0070OB00152_5700000_001

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