Normen
ABGB §1299 A2
2 Ob 816/54 | OGH | 10.11.1954 |
Veröff: SZ 27/285 |
6 Ob 252/64 | OGH | 13.01.1965 |
Veröff: RZ 1965,83 |
7 Ob 180/02z | OGH | 09.09.2002 |
Beisatz: Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu diesem Rechtssatz noch vor der Aufhebung des § 268 ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht. (T1) |
9 Ob 67/03y | OGH | 05.05.2004 |
8 Ob 69/08t | OGH | 10.07.2008 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung gründet sich darauf, dass das Zivilgericht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen hat, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T2) |
6 Ob 83/14w | OGH | 26.06.2014 |
Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T3) |
2 Ob 106/14y | OGH | 09.07.2014 |
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 |
8 Ob 36/14y | OGH | 30.10.2014 |
Beisatz: In Strafsachen kann der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig ist, vom Sachverständigen nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems schließt es aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess herbeizuführen. (T4) |
8 Ob 89/15v | OGH | 29.09.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T4 |
3 Ob 170/16w | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T4; Beisatz: Auch eine Haftung des Sachverständigen für ein in einem Zivilverfahren erstattetes Gutachten kann vor dessen rechtskräftiger Beendigung nicht geltend gemacht werden: Zielt eine solche Klageführung doch im Ergebnis darauf ab, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Anlassverfahren zu „überholen“. (T5) |
10 Ob 54/18s | OGH | 23.10.2018 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T6) |
1 Ob 181/18a | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T5 |
8 Ob 76/22t | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T7) |
3 Ob 49/24p | OGH | 03.07.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Anm: Wird ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in jenem Verfahren erhoben, in dem der Sachverständige tätig war, liegt bereits ein rechtkräftig beendetes Verfahren vor (RS0041838), sodass der Schadenersatzanspruch zu klären ist. |
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0020OB00816_5400000_001
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