OGH 3Ob569/54; 9ObA330/00w; 5Ob274/02h; 6Ob345/04k; 9ObA11/24v (RS0026051)

OGH3Ob569/54; 9ObA330/00w; 5Ob274/02h; 6Ob345/04k; 9ObA11/24v23.7.2024

Rechtssatz

§ 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.

Normen

ABGB §1120 Aa

3 Ob 569/54OGH01.09.1954
9 ObA 330/00wOGH10.01.2001

Auch; Beisatz: § 1120 ABGB ist als Sondernorm für Bestandverhältnisse auf andere obligatorische Benützungsverhältnisse, wie die Überlassung einer Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung, nicht anwendbar. (T1)

5 Ob 274/02hOGH03.12.2002

Vgl auch; nur: § 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt. (T2)

6 Ob 345/04kOGH17.02.2005

Vgl auch

9 ObA 11/24vOGH23.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0030OB00569_5400000_001

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