OGH 9ObA330/00w

OGH9ObA330/00w10.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei "Die K*****" K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt KEG in Zwettl, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Hans K*****, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2000, GZ 10 Ra 149/00f-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Feber 2000, GZ 15 Cga 20/99h-35, bestätigt wurde und infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2000, GZ 10 Ra 149/00f-42, womit die Schriftsätze der beklagten Partei vom 9. Feber 2000, 30. Juni 2000 und 17. Juli 2000 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die auch als "ordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) sowie der Nebenintervenientin die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht liegt hier kein privilegierter Fall im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, der seine Revision zu einer ordentlichen Revision machen könnte. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinn der vorgenannten Bestimmung, welche die Zulässigkeit der Revision auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG begründen, sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Es muss sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924, zuletzt 9 ObA 213/00i).

Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin von der Nebenintervenientin eine Liegenschaft, auf welcher sich das Gebäude mit der vom Beklagten benützten Wohnung befindet. Diese Wohnung war dem Beklagten seinerzeit von der Nebenintervenientin im Rahmen eines Dienstvertrages als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden. Im Zeitpunkt des Kaufvertrages war das Dienstverhältnis zwischen Nebenintervenientin und Beklagten noch aufrecht. Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren primär auf den Umstand, dass der Beklagte im Verhältnis zur ihr titelloser Benützer sei. Diesem Standpunkt schlossen sich die Vorinstanzen an, ohne den aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses des Beklagten zur Nebenintervenientin zu prüfen. Selbst wenn man der - von den Vorinstanzen zutreffend abgelehnten - Ansicht folgen sollte, die Klägerin habe arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber dem Beklagten übernommen, wäre eine "Teilkündigung" keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern nur eine einseitige Einschränkung einer Vertragspflicht des Arbeitgebers. Da das Berufungsgericht, eine schuldhafte Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte des Beklagten durch die Klägerin mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint hat, bedurfte es auch keiner Erwägungen darüber, ob diese Einwände schon deshalb unerheblich seien, weil überdies das Dienstverhältnis des Beklagten zur Nebenintervenientin mittlerweile beendet und die Benützung der Wohnung durch den Beklagten auch aus diesem Grunde titellos ist. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses einen weiteren Räumungsgrund bedeutete. Der Umstand bzw die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daher hier weder Haupt- noch Vorfrage, sodass es für die Zulässigkeit der Revision der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG bedarf.

Es gelingt dem Beklagten jedoch nicht, eine solche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Der Beklagte erachtet es, gestützt auf einen Teil der Lehre (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 4b zu § 234) für relevant, dass die Klägerin ihre Liegenschaft mit der streitgegenständlichen Wohnung nachträglich verkauft habe; die darauf bezugnehmenden, dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsätze seien somit zulässig, weil daraus der Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin hervorgehe. Der Beklagte übersieht, dass nach herrschender Rechtsprechung (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 4 lit a mwN; RIS-Justiz RS0039242; RS0109183; zuletzt 5 Ob 165/00a), welche der "Irrelevanztheorie" folgt, § 234 ZPO insofern ein Ausnahme gegenüber § 406 ZPO darstellt, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet, während für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich bleibt. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hätte daher selbst eine Veräußerung der streitverfangenen Sache durch die Klägerin nach Streitanhängigkeit keinen Einfluss auf ihre Aktivlegitimation.

Das Berufungsgericht erkannte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (siehe die Zitate bei Würth in Rummel I3 Rz 2 zu § 1120 ABGB; zuletzt WoBl 1996/80) zutreffend, dass § 1120 ABGB als Sondernorm für Bestandverhältnisse auf andere obligatorische Benützungsverhältnisse, wie die Überlassung einer Wohnung als Dienst- und Naturalwohnung, nicht anwendbar ist. Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit den von ihm eingewendeten Umständen arglistiger Kollusion zwischen Klägerin und Nebenintervenientin bzw eine (zumindest) fahrlässige Beeinträchtigung des dem Beklagten zustehenden und durch seinen Besitz verstärkten Forderungsrechtes (zur Benützung der streitgegenständlichen Wohnung) vermisst, übersieht er, dass die - diesbezüglich in der Berufung sowohl inhaltlich als auch umfänglich nicht gerügten - Feststellungen für das Vorhandensein einer solchen schadenersatzrechtlichen Betrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte bieten. Da die Nebenintervenientin unbestrittenermaßen beabsichtigte, ihren Betriebsstandort zu verlegen und nur dadurch das Gebäude mit der streitgegenständlichen Wohnung überhaupt zum Verkauf kommen sollte, musste die Klägerin als Käuferin nicht annehmen, das der im Betrieb beschäftigte Beklagte die auf dem alten Betriebsgelände befindliche Wohnung dennoch weiter als Dienstwohnung benützen werde. Es wäre daher an dem dafür beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0022852) Beklagten gelegen, vorzubringen und zu beweisen, dass die Klägerin über Informationen verfügte oder hätte verfügen müssen, welche über die bloße Kenntnis vom Bestand einer Dienstwohnung hinausgegangen wären.

Es liegt aber auch kein Mangel darin, dass das Berufungsgericht dem vom Beklagten ins Treffen geführten Argument sittenwidriger Ausübung des Eigentumsrechtes durch die Klägerin nicht näher getreten ist. Es bedarf wohl keiner näheren Erörterung, dass die Geltendmachung des aus dem Eigentum der Klägerin erfließenden Räumungsanspruches nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil der seinem Vorbringen nach von Notstandshilfe lebende Beklagte einen Wohnbedarf für sich und seine Familie hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da sowohl die Klägerin als auch die Nebenintervenientin auf die Unzulässigkeit der "ordentlichen" Revision des Beklagten hingewiesen haben, dienten ihre Revisionsbeantwortungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Zum Rekurs:

Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, welche in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können überhaupt nicht angefochten werden. Dazu gehört insbesondere auch - wie im vorliegenden Fall - die Zurückweisung von im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsätzen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 519 mwN).

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