OGH 3Ob372/53; 2Ob645/57; 1Ob113/66; 2Ob16/01v; 1Ob256/01f; 2Ob200/11t; 2Ob110/16i; 9Ob12/23i; 2Ob251/23k (RS0030484)

OGH3Ob372/53; 2Ob645/57; 1Ob113/66; 2Ob16/01v; 1Ob256/01f; 2Ob200/11t; 2Ob110/16i; 9Ob12/23i; 2Ob251/23k23.1.2024

Rechtssatz

Wenngleich es grundsätzlich Voraussetzung für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, dass der Berechtigte zur Zeit des Unfalles seine Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben auch eingesetzt hat, so kann doch ein durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführter Vermögensnachteil auch in Zukunft eintreten, obwohl der Verletzte zur Zeit des Unfalles nichts verdiente und vielleicht auch nicht beabsichtigte, etwas zu verdienen.

Normen

ABGB §1325 D1

3 Ob 372/53OGH10.06.1953

Veröff: SZ 26/155

2 Ob 645/57OGH19.02.1958
1 Ob 113/66OGH26.05.1966

Beisatz: Zuspruch von Verdienstentgang im Ausmaß der Bezüge eines Maturanten im öffentlichen Dienst an ein geburtsgeschädigtes Kind. (T1) Veröff: EvBl 1966/354 S 462 = AnwBl 1967,9 (mit Glosse von Herz)

2 Ob 16/01vOGH02.10.2001

Vgl auch

1 Ob 256/01fOGH26.02.2002
2 Ob 200/11tOGH25.10.2012

Auch

2 Ob 110/16iOGH16.05.2017

Vgl aber; nur: Wenngleich es grundsätzlich Voraussetzung für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, dass der Berechtigte zur Zeit des Unfalles seine Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben auch eingesetzt hat, so kann doch ein durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführter Vermögensnachteil auch in Zukunft eintreten, obwohl der Verletzte zur Zeit des Unfalles nichts verdiente .(T2)<br/>Beisatz: Ersatz für den Verdienstentgang gebührt, nämlich dann, wenn anzunehmen ist, dass er Erwerb gesucht und gefunden hätte. (T3)<br/>Beisatz: Vgl auch RS0030440. (T4)

9 Ob 12/23iOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T3

2 Ob 251/23kOGH23.01.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19530610_OGH0002_0030OB00372_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)