Rechtssatz
Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird.
7 Ob 551/88 | OGH | 19.05.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Die Geltungsdauer verfahrensrechtlicher Bestimmungen einerseits und materiell-rechtlicher Bestimmungen andererseits ist gesondert zu beurteilen. (T1) |
2 Ob 589/91 | OGH | 11.03.1992 |
Auch<br/>Veröff: ÖAV 1992,155 (Ingomar Klein) |
5 Ob 44/92 | OGH | 28.04.1992 |
Beisatz: Hier: WGG 1979. (T2) |
5 Ob 12/96 | OGH | 29.01.1996 |
Beisatz: Hier: Eine solche besondere Übergangsvorschrift wurde für § 12a MRG idF des 3.WÄG nicht erlassen und findet sich auch nicht in § 43 Abs 1 MRG. (T3) <br/>Beisatz: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T4) |
5 Ob 111/98d | OGH | 12.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, dass § 12 Abs 3 aF MRG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung.(T5) |
5 Ob 78/00g | OGH | 28.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T6)<br/>Beisatz: Die vom Sachantrag betroffenen Entgeltperioden liegen vor dem Inkrafttreten des 2. WÄG, weshalb die Beurteilung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat. (T7) |
5 Ob 108/02x | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Rechtsänderungen wirken auf abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht zurück, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet. (T8) |
1 Ob 46/03a | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 idF des ZinsRÄG 2002. (T9) |
10 Ob 57/06i | OGH | 24.10.2006 |
Auch; Beisatz: Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des alten oder des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T10)<br/>Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG. (T11) |
8 ObA 42/07w | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Novellierungen des BThPG. (T12) |
6 Ob 262/10p | OGH | 28.01.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996. (T14) |
5 Ob 5/19z | OGH | 31.07.2019 |
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/74 |
Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0020OB00809_5000000_001
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