Rechtssatz
Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist nicht begründet, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist.
8 Ob 126/12f | OGH | 27.11.2012 |
Beisatz: Unter „Schlüssigkeit“ ist im gegebenen Zusammenhang allerdings nur die „echte Schlüssigkeit“ zu verstehen, also die Abweisung des Klagebegehrens wegen unvollständiger Tatsachenbehauptungen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/129 |
7 Ob 16/16b | OGH | 17.02.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Daran ändert auch die vom Kläger im Vorprozess nicht wahrgenommene Möglichkeit, die Klage nach Erörterung schlüssig zu stellen und/oder das klagsabweisende Urteil zu bekämpfen, nichts, weil allein das Fehlen der Tatsachenbehauptungen die Einmaligkeitswirkung ausschließt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0030OB00031_5100000_001
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