OGH 1Ob104/49; 2Ob1004/53; 7Ob367/55; 2Ob303/50; 5Ob164/62 (RS0044018)

OGH1Ob104/49; 2Ob1004/53; 7Ob367/55; 2Ob303/50; 5Ob164/6223.5.2024

Rechtssatz

Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden.

Normen

ZPO §526 Abs1 C1

1 Ob 104/49OGH28.03.1949

Veröff: SZ 22/40

2 Ob 1004/53OGH08.01.1954
7 Ob 367/55OGH31.08.1955
2 Ob 303/50OGH05.05.1950

nur: Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. (T1)

5 Ob 164/62OGH30.08.1962
3 Ob 86/68OGH02.10.1968

Beisatz: Hier: Verfahren nach § 57 ZPO. (T2)

8 Ob 25/73OGH20.02.1973

nur: Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden. (T3)

7 Ob 109/73OGH17.05.1973

Vgl; Beisatz: Hat der Erstrichter den Inhalt einer bereits ihm vorliegenden Urkunde unrichtig dargestellt, ist das Rekursgericht berechtigt, die aktenwidrige oder rechtsirrige Annahme durch die richtige, der Aktenlage entsprechende Feststellung zu ersetzten, zumal die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen ist. (T4)

6 Ob 2/75OGH30.01.1975

nur T3

1 Ob 788/79OGH16.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/3 = RZ 1981/26 S 108

5 Ob 68/98fOGH10.03.1998

Vgl auch

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind und das Neuerungsverbot des § 482 ZPO durchbrochen ist, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts - hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen - nicht abgehen. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/200

9 Ob 22/06kOGH29.03.2006

Beis wie T5; Beisatz: Da das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen gestützt hat, konnte das Rekursgericht von diesen Feststellungen auch nicht abweichen. (T6)

2 Ob 29/07iOGH14.06.2007

Beis wie T6

8 ObA 38/13sOGH27.02.2014

Auch

7 Ob 104/15tOGH29.07.2015

Auch

4 Ob 232/15vOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T6

3 Ob 90/16fOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 119/16fOGH30.08.2016

nur T3

7 Ob 211/21mOGH16.02.2022

Vgl

3 Ob 31/24sOGH23.05.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19490323_OGH0002_0010OB00104_4900000_001

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