OGH 3Ob480/33; 8Ob130/23k (RS0003322)

OGH3Ob480/33; 8Ob130/23k22.5.2024

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche den Gegner, gegen dessen Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren Widerspruch erhoben wurde, verpflichtet, alle Einwendungen gegen den Widerspruch bei sonstigem Ausschluß schon im Verteilungsverfahren vorzubringen.

Normen

EO §231

3 Ob 480/33OGH30.05.1933

SZ 15/126

8 Ob 130/23kOGH22.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Für die Schlüssigkeit der Anmeldung einer Sondermasseforderung ist es nicht erforderlich, mögliche Einwendungen in einem Widerspruch vorwegzunehmen und dazu Urkunden vorzulegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19330530_OGH0002_0030OB00480_3300000_001

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