OGH 8ObA95/21k (RS0133974)

OGH8ObA95/21k25.1.2023

Rechtssatz

Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑233/20 ) zur Auslegung des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88 im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als die Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält.

Normen

EG-RL 2003/86/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32002L0088 Art 7
UrlG §10 Abs2

8 ObA 95/21kOGH22.02.2022
8 ObA 99/21yOGH22.02.2022

Vgl

8 ObA 37/22gOGH29.06.2022
8 ObA 31/22zOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche "Besitzstandspension". (T1)

Dokumentnummer

JJR_20220222_OGH0002_008OBA00095_21K0000_001

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