OGH 2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob6/22d; 2Ob210/23f (RS0133711)

OGH2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob6/22d; 2Ob210/23f21.11.2023

Rechtssatz

Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

Normen

ABGB §782

2 Ob 119/20vOGH24.06.2021

Veröff: SZ 2021/61

2 Ob 111/21vOGH28.09.2021
2 Ob 6/22dOGH22.02.2022
2 Ob 210/23fOGH21.11.2023

Beisatz: Vermögensopfer wird auch durch ein Besitznachfolgerecht nicht verhindert, wenn die Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0020OB00119_20V0000_001

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