OGH 6Ob3/09y; 6Ob196/09f; 2Ob212/09d; 7Ob244/13b; 5Ob8/14h; /16h; 2Ob133/16x; 15Os80/18f; 3Ob223/22y (RS0125146)

OGH6Ob3/09y; 6Ob196/09f; 2Ob212/09d; 7Ob244/13b; 5Ob8/14h; /16h; 2Ob133/16x; 15Os80/18f; 3Ob223/22y19.4.2023

Rechtssatz

1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.

2. Die Einbringung einer Mitteilung auf elektronischem Weg mittels PDF-Anhangs ist zulässig.

3. Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.

Normen

AußStrG 2005 §10 Abs4
ERV 2006 §1 Abs1
ERV 2006 §5 Abs1
ERV 2006 §7 Abs4
ERV 2021 §8
ERV 2021 §7

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009
6 Ob 196/09fOGH16.10.2009

nur: Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. (T1)

2 Ob 212/09dOGH12.11.2009

Vgl; nur: 1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden. (T2)

7 Ob 244/13bOGH29.01.2014

Auch

5 Ob 8/14hOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gemäß den §§ 19 ff E‑Government‑Gesetz, BGBl I 2004/10 idgF, versehene Dokumente von Behörden als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. § 10 Abs 2 ERV mit Ausnahme des letzten Satzes ist kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 1a ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. Mit Amtssignatur versehener Bescheid kann zulässig als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. (T4)

/16hOGH13.07.2017

Auch

2 Ob 133/16xOGH28.09.2017

nur T1

15 Os 80/18fOGH27.06.2018

Vgl

3 Ob 223/22yOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF‑Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird. (T5)<br/>Beisatz: Die elektronische Eingabe wird dem Inhaber des ERV‑Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet, weshalb die im ERV als PDF‑Anhang übermittelte Klage samt Antrag auf Streitanmerkung keiner Rechtsanwaltsunterschrift bedarf und es auch nicht schädlich ist, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090702_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_003

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