OGH 4Ob204/08s; 6Ob182/09x; 8Ob21/11p; 8Ob9/13a; 4Ob38/23a; 4Ob17/21k (RS0124431)

OGH4Ob204/08s; 6Ob182/09x; 8Ob21/11p; 8Ob9/13a; 4Ob38/23a; 4Ob17/21k25.4.2023

Rechtssatz

Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.

Gleichbehandlungsthese

 

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1315 I
ABGB §1313a

4 Ob 204/08sOGH20.01.2009

Veröff: SZ 2009/7

6 Ob 182/09xOGH12.11.2009

Auch; Bem: Hier: Gehilfeneigenschaft des Vaters verneint. (T1)

8 Ob 21/11pOGH28.02.2012

Auch

8 Ob 9/13aOGH04.03.2013

Vgl auch

4 Ob 38/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. (T2)

4 Ob 17/21kOGH23.02.2021

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0040OB00204_08S0000_001

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