16 Ok 1/07 | OGH | 21.03.2007 |
Veröff: SZ 2007/46 |
16 Ok 7/07 | OGH | 21.01.2008 |
nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. (T1) |
16 Ok 9/16h | OGH | 12.10.2016 |
Auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T2)<br/>Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T3) |
16 Ok 4/23h | OGH | 30.11.2023 |
Beisatz wie T1 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00001_0700000_002
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