OGH 4Ob122/05b; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob221/12x; 4Ob115/15p; 4Ob222/16z; 4Ob27/20d; 4Ob138/20b; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w (RS0120365)

OGH4Ob122/05b; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob221/12x; 4Ob115/15p; 4Ob222/16z; 4Ob27/20d; 4Ob138/20b; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w19.12.2023

Rechtssatz

Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Art 9 Abs 1 lit c GMV und § 10 Abs 2 MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen.

Normen

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
MSchG §10 Abs2

4 Ob 122/05bOGH29.11.2005

Veröff: SZ 2005/173

17 Ob 28/08dOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei Verwendung identischer Zeichen ist die Unlauterkeit auch bei nicht gleichartigen Waren oder Dienstleistungen im Regelfall zu vermuten; der Nutzer des Zeichens muss in diesem Fall besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen. (T1)

17 Ob 15/09vOGH22.09.2009

Vgl; Beisatz: Bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es allerdings wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Rufausnutzung nahe, unlautere Motive zu vermuten. (T2)<br/>Beisatz: Gleiches muss für auch das Ausnutzen nicht der Wertschätzung, sondern der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke gelten: Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen; er hängt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern. (T3)<br/>Beisatz: „Styriagra". (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/125

4 Ob 212/11xOGH28.02.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/28

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T5)

4 Ob 221/12xOGH15.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Red Bull - Pit Bull (Wortmarke). (T6)

4 Ob 115/15pOGH17.11.2015

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 222/16zOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft grundsätzlich den Verletzer. (T7)

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl; Beisatz: Das trifft insbesondere dann zu, wenn ein Dritter versucht, sich durch Trittbrettfahren an den Ruf der bekannten Marke anzuhängen und von diesem zu schmarotzen. Zudem kann die Bekanntheit der Marke die Gefahr von Verwechslungen steigern. (T8)

4 Ob 138/20bOGH22.12.2020

Beis wie T1; Beis wie T7

4 Ob 19/21dOGH20.04.2021
4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T9)

4 Ob 40/23wOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: "Mercedes-Stern" versus "Y" (T10)

Dokumentnummer

JJR_20051129_OGH0002_0040OB00122_05B0000_002

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