Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 180/04w SZ 2004/177 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, noch nicht Begünstigte im Sinne des § 5 PSG sind und daher keinen Auskunftsanspruch haben. Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl N. Arnold, PSG2 § 30 Rz 2 und 2b mwN). Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers betraf diese Entscheidung nicht nur einen Antrag auf Auflösung der Privatstiftung gemäß § 35 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 PSG, sondern auch einen Antrag auf Vorlage „aller relevanten Urkunden und Informationen", insbesondere von im Einzelnen näher bezeichneten Urkunden. Mit dem Auskunftsanspruch nach § 30 PSG hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung eingehend auseinandergesetzt; entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt keineswegs ein bloßes „obiter dictum" vor.
2. Der Verweis des Revisionsrekurswerbers auf das liechtensteinische Stiftungsrecht geht schon deshalb ins Leere, weil nach der Legaldefinition des Art 552 § 3 Z 3 PGR ausdrücklich auch die „Anwartschaftsberechtigten" als Beteiligte der Stiftung gelten. Die gegenteilige Auffassung von Hofmann (Der Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung, GesRZ 2006, 17 [22 ff]) und von Kalss/Zollner (Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRZ 2008, 125 [134]) hat insoweit keine gesetzliche Grundlage. Ziel der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts war unter anderem ausdrücklich eine Stärkung der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten (Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts S 15 und 35 ff und - ausdrücklich zum Anwartschaftsberechtigten - S 37 f). Der österreichische Gesetzgeber hat jedoch keine vergleichbaren Regelungen getroffen.
3.1. Das von Kalss/Zollner (aaO) hervorgehobene Kontrolldefizit bei Vorliegen verschiedener „Begünstigtenstämme", wenn nicht alle durch informationsberechtigte Begünstigte repräsentiert werden, bietet in Anbetracht der im Vergleich zum liechtensteinischen Stiftungsrecht deutlich engeren Ausgestaltung der Kontrollrechte im österreichischen Recht keine Grundlage, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen.
3.2. Im Übrigen beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen von Kalss/Zollner primär auf den Fall, dass anfänglich nur potenziell Begünstigte bestehen. Den - hier vorliegenden - Fall, dass nebeneinander aktuell und potenziell Begünstigte vorhanden sind, bezeichnen diese Autoren als „schwieriger". Hier räumen Kalss/Zollner ein, dass die aktuell Begünstigten „grundsätzlich" die potenziell Begünstigten nicht nur bei der Zuwendung, sondern auch bei Ausübung der Kontrollrechte verdrängen. Eine „schlichte formale Betrachtung" könnte aber zu einem Kontrolldefizit zu Lasten einer begünstigten Gruppe führen, das dem Willen des Stifters nicht entspreche.
3.3. Die konkrete Zuerkennung von Kontrollrechten hängt aber auch nach den zitierten Autoren jedenfalls von der Auslegung der Stiftungserklärung ab; der Stifter könnte eine bestimmte Begünstigtengruppe (einen Stamm) bevorzugen wollen. Von einer derartigen Situation ist im vorliegenden Fall aber zweifelsfrei auszugehen, sind doch nach § 6 der Stiftungsurkunde Kommerzialrat Hubert S*****, Mag. Christiane D***** sowie Gertrude S***** und die Nachkommen von Mag. Christiane D***** Begünstigte. Damit käme - wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - der Revisionsrekurswerber erst nach dem Ableben seiner Schwester Mag. Christiane D***** und aller ihrer Nachfahren zum Zug, sodass im konkreten Fall der Eintritt der aufschiebenden Bedingung überdies äußerst unwahrscheinlich ist. In einer derartigen Konstellation ist ein dem Willen des Stifters zuwider laufendes Kontrolldefizit, das durch Einräumung von Informationsrechten an den Revisionsrekurswerber zu beseitigen wäre, nicht zu erkennen.
4. Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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