OGH 4Ob42/04m; 1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob159/06y; 3Ob209/07t; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob181/23w (RS0118745)

OGH4Ob42/04m; 1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob159/06y; 3Ob209/07t; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob181/23w20.12.2023

Rechtssatz

Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt.

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §519 Abs2 F

4 Ob 42/04mOGH16.03.2004

Veröff: SZ 2004/36

1 Ob 9/05pOGH22.02.2005

Vgl; Beisatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T1); Veröff: SZ 2005/22

1 Ob 2/05hOGH12.04.2005

Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T2)

1 Ob 159/06yOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/151

3 Ob 209/07tOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T3)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 89/10gOGH13.07.2010

Auch; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T4)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Auch

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014
7 Ob 153/14xOGH10.12.2014
10 Ob 2/18vOGH20.02.2018

Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5)

10 Ob 77/18yOGH23.10.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)

6 Ob 181/23wOGH20.12.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T2: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00042_04M0000_002

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