OGH 12Os29/02 (RS0116530)

OGH12Os29/0218.1.2023

Rechtssatz

Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Demnach kann das Einführen der Zunge in die Scheide eines zehnjährigen Mädchens im Sinne des § 206 Abs 1 StGB tatbildlich sein.

Normen

StGB §206 Abs1

12 Os 29/02OGH26.06.2002
13 Os 7/04OGH07.04.2004

Auch; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T1)

11 Os 88/05hOGH27.09.2005

Auch; nur: Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (T2)

14 Os 15/06xOGH04.04.2006

Auch; nur T2

11 Os 126/06yOGH23.01.2007

Gegenteilig; Beisatz: Durch das Berühren des äußeren Scheidenbereichs mit der Zunge wird das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung verwirklicht. (T3)

13 Os 141/06vOGH11.04.2007

Gegenteilig; Beisatz: Das Berühren des Scheideneinganges mit dem Finger erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung. (T4)

13 Os 26/07hOGH02.05.2007

Vgl; Beisatz: Das Einführen der Zunge in die Scheide einer unmündigen Person stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)

12 Os 30/07iOGH03.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T6)

15 Os 100/09hOGH09.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T7)

11 Os 131/10iOGH17.02.2011

Vgl

12 Os 25/11kOGH29.03.2011

Vgl auch

11 Os 91/11hOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T9)

13 Os 97/13hOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8

11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T10)

15 Os 45/14bOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

13 Os 134/15bOGH09.03.2016

Auch; Beis wie T8

13 Os 81/16kOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T4

12 Os 34/22zOGH02.06.2022

Vgl

13 Os 121/22aOGH18.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0120OS00029_0200000_001

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