OGH 5Ob105/00b; 5Ob218/02y; 5Ob140/03d; 5Ob59/04v; 5Ob200/05f; 5Ob103/06t; 5Ob292/07p; 5Ob282/08v; 5Ob131/10s; 5Ob84/12g; 5Ob74/14i; 5Ob127/14h; 5Ob48/14s; 5Ob2/15b; 5Ob231/17g; 5Ob232/17d; 5Ob112/18h; 5Ob93/22w; 5Ob161/23x (RS0114310)

OGH5Ob105/00b; 5Ob218/02y; 5Ob140/03d; 5Ob59/04v; 5Ob200/05f; 5Ob103/06t; 5Ob292/07p; 5Ob282/08v; 5Ob131/10s; 5Ob84/12g; 5Ob74/14i; 5Ob127/14h; 5Ob48/14s; 5Ob2/15b; 5Ob231/17g; 5Ob232/17d; 5Ob112/18h; 5Ob93/22w; 5Ob161/23x24.10.2023

Rechtssatz

Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.

(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)

Normen

GBG §95 Abs2

5 Ob 105/00bOGH24.10.2000
5 Ob 218/02yOGH12.09.2002

Auch

5 Ob 140/03dOGH08.07.2003

Auch

5 Ob 59/04vOGH14.09.2004

Auch

5 Ob 200/05fOGH10.01.2006

nur: Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (T1)

5 Ob 103/06tOGH24.10.2006

nur T1

5 Ob 292/07pOGH04.03.2008

Vgl; Beisatz: Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt. (T2); Beisatz: Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. (T3); Beisatz: Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig. (T4)

5 Ob 282/08vOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor. (T5)

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden. (T6)

5 Ob 84/12gOGH23.10.2012

Vgl

5 Ob 74/14iOGH25.07.2014

Vgl auch

5 Ob 127/14hOGH04.09.2014

Auch

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts. (T7)<br/>

5 Ob 2/15bOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 231/17gOGH18.01.2018
5 Ob 232/17dOGH18.01.2018
5 Ob 112/18hOGH13.12.2018
5 Ob 93/22wOGH19.01.2023
5 Ob 161/23xOGH24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00105_00B0000_001

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