Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Im B-Blatt des Grundbuches ist Peter J***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. Zu C-LNR 2 a ist ein exekutives Pfandrecht für die K***** AG eingetragen. Peter J***** verkaufte mit Kaufvertrag vom 21.9.2005 die Liegenschaft je zur Hälfte an die Antragsteller.
Die Antragsteller beantragen nun
- 1. die Einverleibung der Löschung des (exekutiven) Pfandrechtes,
- 2. die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes und
- 3. die Einverleibung eines Pfandrechtes.
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag mit der Begründung ab, dass es sich um eine unzulässige Kumulierung von Gesuchen handle. Es sei die Einstellung der zu 3 E 1757/02s bewilligten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie die Löschung des Pfandrechtes vom Exekutionsgericht zu erledigen.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei nicht mit der Einverleibung des Pfandrechts beendet, sondern bleibe weiterhin anhängig. Zur Löschung des Pfandrechtes bedürfe es daher der Einstellung der Exekution. Der Grundbuchsantrag könne nicht mit einem - ins Exekutionsverfahren gehörenden - Antrag auf Löschung eines zwangsweise Pfandrechtes verbunden werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Judikatur eine großzügigere Handhabung der Kumulierungsmöglichkeiten vertrete.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit einem Abänderungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht bereits mit der Bewilligung beendet ist (3 Ob 164/93 = SZ 66/142; 3 Ob 82/89). Das Verfahren endet erst durch Einstellung (RIS-Justiz RS0001043; Jakusch in Angst, EO Komm, § 89 Rz 16 iVm § 39 Rz 76). Allein zuständig hiefür ist das Exekutionsgericht (§ 45 Abs 2 EO; Jakusch aaO, § 39 Rz 71). Im vorliegenden Fall war - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 93 GBG) - eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgt und auch nicht beantragt. Das Exekutionsverfahren war daher noch aufrecht, sodass in diesem Verfahrensstadium das Grundbuchsgericht nicht zur Anordnung der Löschung des Zwangspfandes berechtigt war. Eine solche Entscheidung hätte in das anhängige Exekutionsverfahren eingegriffen. Solange aber das Exekutionsverfahren nicht eingestellt ist, kann die Löschung des exekutiv begründeten Pfandrechtes unter gleichzeitiger Einverleibung eines anderen Pfandrechtes nicht erwirkt werden (Jakusch in Angst, EO Komm, § 39 Rz 76). Die Antragsteller müssten zunächst die Einstellung des Exekutionsverfahrens veranlassen und könnten dabei beim Exekutionsgericht gleichzeitig auch die Löschung des Zwangspfandes beantragen (vgl Jakusch aaO). Das Grundbuchsgericht war demgemäß für den Löschungsantrag nicht zuständig. Eine Teilstattgebung des Gesuches gemäß § 95 Abs 2 GBG kommt nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Antragsteilen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0114310). Die Antragsteller haben eine Teilstattgebung auch nicht beantragt. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)