Rechtssatz
Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers.
3 Ob 182/05v | OGH | 26.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt. (T1) |
3 Ob 322/05g | OGH | 27.06.2006 |
nur: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen. (T2)<br/>Beisatz: Nach der nunmehr stRsp wird durch das Oppositionsurteil kein rechtskräftiger Titel -formellrechtlich- „beseitigt", sondern materiell-rechtlich das gänzliche oder teilweise Erlöschen oder die Hemmung (Stundung) des Anspruchs sowie die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel („Kombinationstheorie") festgestellt. (T3) |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweis, dass im Titelverfahren der Einwand des Rechtsübergangs durch Legalzession wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten erfolglos geblieben wäre, weil die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des Sozialversicherungsträgers (unabhängig vom Tag der Antragstellung) etwa erst nach Schluss der Verhandlung des Titelverfahrens eingetreten sind. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/147 |
3 Ob 256/16t | OGH | 26.01.2017 |
Beis wie T1, Beisatz: Der Kläger im Oppositionsverfahren hat aber nicht auch jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, die allenfalls seinem Vorbringen entgegenstehen und zum Wiederaufleben des Anspruch führen könnten. (T5) |
3 Ob 110/23g | OGH | 21.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Auch die Beweislast für die behauptete Möglichkeit einer geschuldeten Rechnungslegung trifft dementsprechend den Kläger. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_008OBA00169_00M0000_001
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